Veröffentlicht am 05.01.2009
Mit Urteil vom 09.12.08 hat das Bundesverfassungsgericht erwartungsgemäß festgestellt, dass die bereits zum 01.01.07 in Kraft getretene gesetzliche Neuregelung bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verfassungswidrig ist und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.
Mit unverhohlener Kritik am Steuergesetzgeber hält sich das Bundesverfassungsgericht nicht zurück. Der Neuregelung der Pendlerpauschale fehlt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes eine hinreichende sachliche Begründung, warum vom sog. Veranlassungsprinzip abgewichen wird. Auch das Argument der Haushaltskonsolidierung stellt nach Ansicht der obersten Verfassungshüter keine hinreichende Rechtfertigung für die Neuregelung dar. Der Ansicht des Gesetzgebers, der Neuregelung lägen Typisierungs- und Vereinfachungszwecke zugrunde, vermochte das Bundesverfassungsgericht nicht zu folgen. Bezüglich des vom Gesetzgeber beabsichtigten Systemwechsels ist dieser gehalten, ein Mindestmaß an neuer Systemorientierung zu bieten. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Das Bundesverfassungsgericht charakterisiert die Neuregelung als widersprüchliche Verbindung und Verschränkung unterschiedlicher Regelungsgehalte und Regelungsziele, welche nicht auf einer übergreifenden Konzeption beruhten.
Hinsichtlich der Härtefallregelung, bei der die Aufwendungen ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten angesetzt werden können, kritisiert das Bundesverfassungsgericht, das längere Wegstrecken im Ergebnis belohnt und nahes Wohnen am "Werkstor" zielwidrig benachteiligt würde.
Damit hat das inzwischen zwei Jahre andauernde Tauziehen um die Pendlerpauschale vorläufig ein Ende gefunden. Für den Gesetzgeber ist das Urteil eine erneute empfindliche Niederlage und bekräftigt, dass kaum eine steuergesetzliche Neuregelung einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Damit hat die Koalition den Bürgern dieses Landes, den Arbeitgebern, der Finanzverwaltung und den Angehörigen der steuerberatenden Berufe einen Bärendienst erwiesen.
Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ergeben sich sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft Auswirkungen in den Bereichen
• Werbungskostenansatz im Rahmen der Einkommensteuererklärung
• Dienstwagenbesteuerung
• Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers
• geringfügige Beschäftigung
• Kindergeldanspruch für Steuerpflichtige mit Kindern in Berufsausbildung
Nachdem nunmehr feststeht, dass die trickreiche und handwerklich außerordentlich ungeschickte Einführung des sog. Werkstorprinzips nicht rechtmäßig ist, sind die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. In diesem Zusammenhang sind im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung nicht nur Anpassungen für künftige Lohnzahlungszeiträume, sondern auch umfassende Korrekturen für die Vergangenheit erforderlich. Dies bedeutet für alle Beteiligten erhebliche Mehrarbeit. Die ohnehin personalmäßig arg gebeutelte Finanzverwaltung wird eine Vielzahl von Einkommensteuererklärungen korrigieren und Steuererstattungen in erheblichem Umfang vornehmen müssen. Dem Bundeshaushalt entgehen auf diese Weise Einnahmen in Höhe von ca. 2,5 Mrd. Euro jährlich, einschließlich 2009 also insgesamt 7,5 Mrd. Euro.
Mit einer gesetzlichen Neuregelung zum 01.01.09 ist nach derzeitigem Stand nicht ernsthaft zu rechnen. Weil eine rückwirkende Neuregelung nicht verfassungskonform ist, wird eine endgültige Neuregelung wohl erst zum 01.01.10 in Kraft treten können.
Soweit für das Kalenderjahr 2007 bereits eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt worden ist, soll vom Finanzamt eine Korrektur von Amts wegen erfolgen. Die Einkommensteuerbescheide 2007 enthalten einen entsprechenden Hinweis, dass die Steuerveranlagung hinsichtlich dieses Punktes vorläufig ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Richtigstellung einer Vielzahl von Steuerbescheiden erheblichen Zeitaufwand erfordert und nicht zeitnah zu bewältigen ist. Bitte beachten Sie, dass eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2007 nicht zulässig ist.
Korrektur durch den Arbeitgeber Für das Kalenderjahr 2008 kann eine Korrektur im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung durchgeführt werden, soweit die elektronische Lohnsteuerbescheinigung noch nicht an das Betriebstättenfinanzamt übermittelt worden ist.