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Rentenversicherung kann Kostenübernahme für Weiterbildung verweigern

Veröffentlicht am 09.01.2009

Quelle: FOCUS-Online
07.01.09, 16:16

Justiz

Rentenversicherung kann Kostenübernahme für Weiterbildung verweigern

Laut eines Urteils des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz muss die Rentenversicherung die Weiterbildung eines Arbeitnehmers nicht bezahlen, wenn dieser wegen Krankheit später den Beruf nicht ausüben kann. „Ziel der Weiterbildung ist die möglichst dauerhafte Eingliederung des Betroffenen in das Erwerbsleben“, so das Urteil der Richter.

Die Rentenversicherung muss einem Arbeitnehmer keine Weiterbildung bezahlen, wenn dieser wegen Krankheit später den Beruf nicht ausüben kann. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz wies eine entsprechende Klage einer Versicherten ab, die sich zur Ergotherapeutin weiterbilden lassen wollte. Das teilte das Gericht am Mittwoch in Koblenz mit.

Nach dem Ergebnis einer arbeitsmedizinischen Begutachtung war die Frau nicht mehr in der Lage, schwer körperlich zu arbeiten. Insbesondere schweres Heben und Tragen sowie häufiges Bücken und Zwangshaltungen der Wirbelsäule sollten vermieden werden. Der Rentenversicherungsträger lehnte eine Förderung der Weiterbildung aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten ab.

Dagegen machte die Versicherte geltend, sie habe für die Zeit nach Abschluss der Ausbildung bereits ein Arbeitsplatzangebot im Bereich der tiergestützten Ergotherapie. Diesen Bereich des Ergotherapeutenberufes könne sie mit den Gesundheitsbeschränkungen ausüben. Das Sozialgericht hatte den Antrag der Versicherten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Arbeit in Teilbereich reicht nicht aus

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Versicherten hatte vor dem Landessozialgericht keinen Erfolg. „Ziel der Weiterbildung ist die möglichst dauerhafte Eingliederung des Betroffenen in das Erwerbsleben“, schrieben die Richter. Dies setze voraus, dass der Versicherte alle wesentlichen Anforderungen des angestrebten Berufes erfülle und nicht nur die eines Teilbereiches.

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