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Veröffentlicht am 19.01.2009
Seit dem 15.10.1993 gelten einheitliche gesetzliche Kündigungsfristen sowohl für Arbeiter und Angestellte als auch für die alten und neuen Bundesländer.
Nach § 622 BGB müssen Sie als Arbeitgeber die folgenden allgemeinen gesetzlichen Kündigungsfristen beachten:
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