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Veröffentlicht am 30.04.2020
Längst überfällig wurde nun im Zuge des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite auch im Ergotherapeutengesetz (ErgThG § 4 Absatz 3) eine Härtefallregelung eingeführt.
Im Rahmen der Ergotherapie-Ausbildung können nun
auf Antrag auch längere Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine
besondere Härte vorliegt und das
Ausbildungsziel durch die Anrechnung
nicht gefährdet wird. Schon seit vielen Jahren fordert der BED, dass in begründeten Einzelfällen auch Fehlzeiten von mehr als 60 Tagen innerhalb von drei Jahren toleriert werden. In
unserer Stellungnahme zum vorliegenden Gesetz hatten wir erneut ausdrücklich darauf hingewiesen.
Die nun beschlossene Härtefallregelung kann angewandt werden, wenn dies auf Grund einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist. Voraussetzung ist, dass das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Dies hat die zuständige Behörde in jedem Einzelfall zu prüfen. Die Härtefallregelung ermöglicht es den zuständigen Behörden, Ausbildungsunterbrechungen durch die aktuelle Corona-/Covid-19-Lage besser Rechnung tragen zu können, ist jedoch NICHT auf Corona-bedingte Unterbrechungen beschränkt. In der Vergangenheit waren vor allem Schwangere und junge Mütter in der Ausbildung benachteiligt. Durch die neue Regelung gibt es hier nun endlich die notwendige Öffnungsklausel.
Die Änderungen des Ergotherapeutengesetzes und sowie eine gleichlautend Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft, damit sie für den derzeitigen Prüfungsturnus bereits genutzt werden können.