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Veröffentlicht am 15.05.2020
Bereits zum 1.1.2020 wurde die Kleinunternehmergrenze angehoben.
Danach wird nun nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ein Unternehmen automatisch von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Dies ist entscheidend für Praxen, welche neben den ohnehin umsatzsteuerfreien Heilmittelleistungen, zusätzliche Angebote im Selbstzahlerbereich durchführen. Weitere Informationen siehe auch in unserem Stichwort Kleinunternehmerregelung.