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Veröffentlicht am 15.07.2020
Aktualisiert am 29.04.2022
Seit dem 01.07.2020 müssen Nachberechnungen, nachträgliche Zuzahlungsforderungen sowie korrigierte Rechnungen ebenfalls - wie bereits die Rechnung selbst - auf dem Wege der digitalen Datenübermittlung (Datenträgeraustausch DTA) an die rechnungsprüfende Stelle gesendet werden.
Dieses Vorgehen nennt sich digitales Korrekturverfahren und gilt verpflichtend für alle Gesetzlichen Krankenkassen und für alle Heilmittelerbringenden seit dem 01.07.2020.
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