Berufspolitische Informationen >> Ergotherapeuten erfüllen die Qualifikationsanforderungen der Betreuungskräfte-Richtlinie nach § 53b SGB XI genauso wie Altenpfleger oder Gesundheits- und Krankenpfleger
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Ergotherapeuten erfüllen die Qualifikationsanforderungen der Betreuungskräfte-Richtlinie nach § 53b SGB XI genauso wie Altenpfleger oder Gesundheits- und Krankenpfleger

Veröffentlicht am 17.08.2020

Liebe Mitglieder,

wir haben an das Bundesministerium für Gesundheit BMG eine Bitte um Anpassung des § 53b SGB XI (vor dem 01.01.2020: § 53c SGB XI) gerichtet.

Hintergrund des Gesetzesänderungsvorschlages ist, dass Ergotherapeuten durch ihre Ausbildung über breite und fundierte Kenntnisse im medizinischen Bereich verfügen. Diese gehen weit über die Qualifikationsanforderungen hinaus, die in der Betreuungskräfte-Richtlinie vorgegeben sind. Trotzdem werden Ergotherapeuten nicht im gleichen Atemzug wie Altenpfleger oder Gesundheits- und Krankenpfleger benannt.
Medizinisch-(ergo)therapeutische Erkenntnisse müssen zukünftig jedoch für eine bessere Versorgung in der Betreuungskräfte-Richtlinie Berücksichtigung finden.

Unser Schreiben an das BMG finden Sie hier:
 


Sehr verehrter Herr Spahn,
 
wir bitten das BMG um Anpassung des § 53b SGB XI (vor dem 01.01.2020: § 53c SGB XI).
 
Die Pflegeeinrichtungen - in ihrer Funktion als Arbeitgeber - müssen die Erfüllung der Qualifikationsanforderungen entsprechend der Betreuungskräfte-Richtlinien prüfen, um gegenüber den Pflegekassen nachweisen zu können, dass hinreichend qualifiziertes Personal beschäftigt ist. Eine formale Zertifizierung/Anerkennung von Qualifikationen erfolgt weder durch den GKV-Spitzenverband noch durch andere Stellen. Daher herrscht unter den Pflegeeinrichtungen große Unsicherheit bei der Einstellung von Ergotherapeuten als Betreuungskraft.
 
Zum Hintergrund:
Gemäß der vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigten Betreuungskräfte-Richtlinien nach § 53c SGB XI (a.F.) gelten bislang nur bei examinierten Altenpflegerinnen und Altenpflegern sowie bei examinierten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern die Qualifikationsanforderungen an zusätzliche Betreuungskräfte grundsätzlich als erfüllt.
Das ist insoweit nicht nachvollziehbar, indem die Aufgaben der Betreuungskräfte in § 2 automatisch im Rahmen der ergotherapeutischen Tätigkeit mit umfasst sind, die Anforderungen an die Betreuungskraft in § 3 von Ergotherapeuten per se weit übertroffen werden. Das gipfelt in einer Qualifikation von Ergotherapeuten, die weit über die notwendige Qualifikation gemäß § 4 einer Betreuungskraft hinausgehen.
 
Es ist zudem auch nicht mehr zeitgemäß. Für eine bestmögliche Versorgung müssen auch Berufe mit Schnittstellen schnell Funktionen und Aufgaben einer anderen Berufsgruppe übernehmen können. Ein Umstand, welches das BMG beispielsweise in seinem Referentenentwurf zum MTA-Reform-Gesetz auch berücksichtigt hat. Das gilt folgerichtig auch hier.
 
Wir bitten daher um folgende Anpassung des §53b SGB XI
 

§ 53b SGB XI Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte
 

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat für die zusätzlich einzusetzenden Betreuungskräfte für die Leistungen nach § 43b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben in stationären Pflegeeinrichtungen zu beschließen. Er hat hierzu die Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene anzuhören und sich mit den maßgeblichen Berufsverbänden Spitzenorganisationen auf Bundesebene im Bereich Ergotherapie ins Benehmen zu setzen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat dabei den allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer bzw. medizinisch-therapeutischer Erkenntnisse zu beachten.
Die Richtlinien werden für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die stationären Pflegeeinrichtungen erst nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit wirksam. § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
 
In der Folge wollen wir eine Ergänzung in §5 der Richtlinie bewirken:
§5 Anrechnung erworbener Qualifikationen

(1) Soweit die Qualifikationsanforderungen nach § 4 Abs. 3 vollständig oder teilweise in einer Berufsausbildung, bei der Berufsausübung oder in Fortbildungsmaßnahmen nachweislich erworben wurden, gelten diese insoweit als erfüllt. Insbesondere bei examinierten Altenpflegerinnen und Altenpflegern sowie bei examinierten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern und Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten gelten die Qualifikationsanforderungen nach § 4 Abs. 3 grundsätzlich als erfüllt.


 
Der GKV-Spitzenverband sieht im Übrigen auf Grund fehlender Betroffenheit keinen Handlungsbedarf.

Ich freue mich auf Ihre Antwort.

Herzliche Grüße

Christine Donner
_________________
Diplom-Betriebswirt
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Maßgebliche Spitzenorganisation auf Bundesebene im Bereich Ergotherapie


Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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