Veröffentlicht am 21.08.2020
Aktualisiert am 04.09.2020
ACHTUNG: Das Inkraftreten der neuen Heilmittelrichtlinie wurde verschoben auf den 01. Januar 2021
Am
01. Januar 2021 wird die
neue Heilmittelrichtlinie in Kraft treten und damit verbunden der
neue Heilmittelkatalog.
Außerdem muss für alle Verordnungen mit Ausstellungsdatum ab dem 01.01.2021 das NEUE Formular Muster 13 verwendet werden.
Die Heilmittelrichtlinie befindet sich derzeit noch in weiterer Überarbeitung bzgl. der Verordnungsmöglichkeit von Ergotherapie durch Psychotherapeut*innen und bzgl. möglicher befristeter regionaler Ausnahmeregelungen bei regional erhöhten Corona-Zahlen.
Den aktuellen Stand der neuen Heilmittelrichtlinie inkl. des neuen Heilmittelkataloges sowie sämtliche Anlagen finden Sie insgesamt bereits jetzt auf der Seite des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA):
Wir werden in den nächsten Tagen übersichtlich und praxistauglich thematisch sortiert ausführlich über die Änderungen ab 01.01.2021 informieren und z.B. unter anderem einen entsprechend neuen BED-VO-Check zur Verfügung stellen.
Die wohl erfreulichste Änderung ist der Wegfall der Regelfallsystematik inkl. des Genehmigungsvorbehaltes, sodass ab 01. Oktober das Thema Erst- oder Folgeverordnung oder Verordnung außerhalb des Regelfalls sowie der damit verbundene Genehmigungsvorbehalt keine Rolle mehr spielen wird.
Der Verordnungsvordruck wurde komplett überarbeitet und für alle Heilmittelbereiche auf EINEM Verordnungsmuster (neues Muster 13) zusammen gefasst. Ab 01. Januar 2021 ausgestellte Heilmittel-Verordnungen für gesetzlich Versicherte müssen auf diesem Verordnungsvordruck (DIN A 5) ausgestellt werden:
Selbstverständlich ist auch weiterhin die Blankoformularbedruckung durch die Arztpraxis auf dem rosafarbenen Sicherheitspapier zulässig.
Einige Details im Zusammenhang mit dem neuen Formular und der neuen Richtlinie werden derzeit noch in den Gesprächen zu den bundeseinheitlichen Rahmenverträgen zwischen dem GKV-Spitzenverband und den anerkannten maßgeblichen Heilmittelverbänden verhandelt und stehen daher noch nicht fest. Hierzu gehört z.B. die Beschriftung der zusätzlichen Spalte für das Mitarbeiterkürzel (Leistungserbringer) auf der Verordnungsrückseite.
Wir werden Sie in den nächsten Newslettern und auf unserer Webseite mit den weiteren für Sie wichtigen Informationen versorgen.
Herzliche Grüße
Ihr Team vom BED e.V.