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Veröffentlicht am 28.08.2020
Schwangere Frauen im Beschäftigungsverbot haben Anspruch auf die vollen
Mutterschaftsleistungen, die sich
aus den vertraglich vereinbarten Gehältern berechnen. Ein möglicherweise durch
Kurzarbeit geminderter Lohn spielt in diesem Zusammenhang
keine Rolle.
Ein gemeinsames Orientierungspapier von Bundesfamilienministerium, Bundesgesundheitsministerium und Bundesarbeitsministerium gibt hierüber Klarheit. Die Ministerien begründen ihre Haltung folgendermaßen:
- Nach § 21 Abs. 4 MuSchG werden bei der Berechnung des Bemessungsentgelts nur dauerhafte Änderungen des Entgelts berücksichtigt. Entgeltverminderungen aufgrund der Kurzarbeit zählen jedoch nicht dazu und werden nicht berücksichtigt. Dies spricht dafür, auch Frauen, für die während eines Beschäftigungsverbotes Kurzarbeit vereinbart wurde, Mutterschaftsleistungen zu gewähren.
- Umgekehrt wird das Kurzarbeitergeld als Leistung nach dem SGB III grundsätzlich nur Personen gewährt, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Die Zahlungen aus dem SGB III werden aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung finanziert. Die Zahlung von Kurzarbeitergeld an schwangere Frauen im Beschäftigungsverbot würde so gesehen eine versicherungsfremde Leistung darstellen. Denn während eines Beschäftigungsverbots stehen sie dem Arbeitsmarkt ja gerade nicht zur Verfügung.