Veröffentlicht am 09.09.2020
Große Bemühungen gab es auf beiden Seiten.
Einigkeit konnte dahingehend erzielt werden, dass die Einflussfaktoren:
- zu Grunde liegende Jahresarbeitszeit,
- das Unternehmereinkommen der Praxisinhaber,
- eine angemessene Tarifvergütung der Mitarbeiter,
- sowie die durchschnittlich laufenden Kosten einer Praxen,
maßgeblich die Vergütungspreise in der Ergotherapie bestimmen.
Die konkreten Angaben zu den einzelnen Einflussfaktoren unterschieden sich jedoch so stark voneinander, dass eine darauf fußende Einigung über den Preis nicht möglich war.
Nach
§ 125 SGB V müssen die auszuhandelnden Preise eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung ermöglichen. Die Leistungen der Praxisinhaber stehen in keinem Verhältnis zu den durch den GKV-SV gemachten Angaben zu den Einflussfaktoren auf den Vergütungspreis.
Für selbstständige Praxisinhaber kassenseitig das Gehalt von Angestellten zu Grunde zu legen zeigt beispielhaft und eindrücklich, wie sehr sich die Kassenideologie von der Wirklichkeit abhebt.
DVE und BED gehen daher überzeugt und geschlossen ins Schiedsverfahren.
Die Gespräche zum Rahmenvertrag werden indes fortgesetzt.
Bei Rückfragen dazu sind wir vom BED e.V. wie immer gerne für Sie da!