Berufspolitische Informationen >> Einflussnahme von Krankenkassen auf das Verordnungsverhalten in der ambulanten Heilmittelversorgung -Krankenkassen dürfen nicht willkürlich handeln!
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Einflussnahme von Krankenkassen auf das Verordnungsverhalten in der ambulanten Heilmittelversorgung -Krankenkassen dürfen nicht willkürlich handeln!

Veröffentlicht am 16.09.2020

Dass es sich lohnt offen Missstände anzusprechen, zeigt ein aktuelles Beispiel der Therapeuten am Limit: 

Das Bundesamt für soziale Sicherung informierte, dass nicht nur die betreffenden Krankenkassen zugesichert haben, die in der Vergangenheit betriebene Einflussnahme auf das Verordnungsverhalten in der ambulanten Heilmittelversorgung aktuell nicht anzuwenden, sondern dass das Bundesamt für Soziale Sicherung seinerseits die grundsätzliche Bedeutung der Einflussnahme von Krankenkassen auf das Verordnungsverhalten weiter mit den Krankenkassen erörtern wird.

Krankenkassen führen die ihnen staatlich zugewiesenen Aufgaben eigenverantwortlich durch. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie willkürlich handeln dürfen. Genau das Gegenteil ist der Fall. 
Die Aufsichtsbehörden können jedoch nur tätig werden, wenn auch konkrete Beschwerden vorliegen.

Das Bundesversicherungsamt bittet auf seiner Website um genau solche Beschwerden, damit es seinerseits für einen besseren Standard in den Sozialversicherungen sorgen kann: https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/service/beschwerde-ueber-einen-sv-traeger/beschwerdeformular/ 

Jedem, dem seitens der Träger im Bereich der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Unfallversicherung Unrecht widerfährt, sei daher zu einer Eingabe geraten.

BED-Mitglieder können sich hierzu für eine Unterstützung bei solch einer Eingabe gerne an uns wenden.
Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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