Veröffentlicht am 01.10.2020
Die
Schiedsstelle im Heilmittelbereich ist am vergangenen Dienstag erstmals in einer Videokonferenz zusammen gekommen und hat über die zu verabschiedende
Geschäftsordnung abschließend beraten. Im Vorfeld war bereits eine
Vereinbarung zur Kostenerstattung der Schiedsstellen-Mitglieder konsentiert worden. Bis einschließlich 02.10.2020 werden nun noch die offiziellen schriftlichen Zustimmungen aller beteiligten Verbände-Vertreter sowie der Vertreter der Kassenseite zur Geschäftsordnung eingeholt. Dann kann es los gehen.
Die Bildung dieser Schiedsstelle wurde gesetzlich in
§125 Absatz 6 SGB V vorgeschrieben, um
im Falle des Scheiterns von Vertragsverhandlungen dennoch eine
zeitnahe Lösung und entsprechendes Inkrafttreten der bundesweit geltenden Rahmenverträge zu gewährleisten. Dasselbe gilt auch für spätere erneute Verhandlungen, z.B. zu Preiserhöhungen oder auch anderen Themen.
Die Schiedsstelle im Heilmittelbereich ist gewissermaßen eine 5-in-1-Institution. Es gibt einerseits die 3 unparteiischen Mitglieder sowie die Mitglieder der Kassenseite. Auf Seiten der Heilmittelerbringer gibt es je nach Heilmittelbereich (Ergotherapie, Ernährungstherapie, Physiotherapie, Podologie und Stimm-,Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie) unterschiedliche Mitglieder. Zu jedem Mitglied der Schiedsstelle gibt es zudem jeweils 2 Stellvertreter.
So, wie die bundesweiten Verträge für jeden Heilmittelbereich getrennt verhandelt werden, wird es auch für jeden Heilmittelbereich ein eigenständiges Schiedsverfahren geben, sofern die Verhandlungen scheitern.
Im Schiedsverfahren haben die Vertragsparteien 4 Wochen Zeit, den Sachverhalt darzustellen, das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen zusammenzufassen sowie die Teile des Vertrages aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Die Entscheidung wird dann grundsätzlich aufgrund mündlicher Verhandlungen, die auch auf elektronischem Weg erfolgen können, getroffen. Sofern alle Beteiligten einverstanden sind, ist auch eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung möglich.
Die Entscheidung der Schiedsstelle tritt dann automatisch in Kraft. Eine Klage gegen den Schiedsspruch ist möglich, hat aber keine aufschiebende Wirkung.
Durch die Corona-Pandemie sowie die Verschiebung der neuen Heilmittelrichtlinie werden auch die neuen bundesweiten Rahmenverträge nicht vor dem 01.01.2021 in Kraft treten. Die Verhandlungen sind jedoch bereits weit fortgeschritten und in Teilen auch schon zum Scheitern erklärt worden, so z.B. bzgl. der Vergütungspreise im Bereich Ergotherapie.
In den übrigen Verhandlungen zum Vertrag Ergotherapie gibt es noch einige wenige offene Punkte, welche entweder noch konsentiert werden können oder ebenfalls mit ins Schiedsverfahren gegeben werden müssen. Dies wird sich in den nächsten Tagen zeigen. Wir werden Sie über den weiteren Verlauf informieren.