Veröffentlicht am 06.10.2020
Wenn jetzt schon eine Verordnung auf neuem Formular in die Praxis kommt ... und grundsätzlich alle notwendigen Informationen enthalten sind, können Sie wie gewohnt mit der Therapie beginnen.
Informieren Sie den Arzt sehr zeitnah, dass das neue Formular erst mit Ausstellungsdatum ab 01. Januar 2021 verwendet werden darf und bitten Sie ihn, die Verordnung daher
in diesem Quartal noch einmal auf dem alten Formular auszustellen.
Der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) schrieb uns dazu:
"... Wir haben die KBV umgehend auf die aktuell auftretenden Fälle aufmerksam gemacht und sie aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass die betroffenen PVS-Anbieter den Fehler schnellstmöglich beheben und alle Ärzte wieder gültige Heilmittelverordnungen ausstellen.
Die Heilmittel-Richtlinie, die Verträge nach § 125 SGB V und die neuen Verordnungsformulare sollten ursprünglich zum 01.10.2020 in Kraft treten. Da verschiedene Anbieter von Praxisverwaltungssoftware (PVS) diese Frist nicht halten konnten, wurde das Inkrafttreten auf den 01.01.2021 verschoben. Die KBV war beauftragt sicherzustellen, dass bereits zertifizierte Software-Updates nicht ausgeliefert bzw. nicht durchgeführt werden. Nach unserem Kenntnisstand haben einzelne Ärzte das verschobene Update dennoch aufgespielt, die PVS-Hersteller bieten bereits Lösungen zum „Downgrade“ an. ..."
Reichen Sie bei der Abrechnung in diesem Fall beide Formulare ein, um das ursprüngliche Verordnungsdatum zu belegen. Dies ist selbstverständlich nicht notwendig, wenn auf dem richtigen Formular das ursprüngliche Verordnungsdatum (VOR der ersten Behandlung) eingetragen ist.
Bei Fragen oder wider Erwarten auftauchenden Problemen mit diesem Vorgehen, melden Sie sich bitte umgehend bei uns, damit wir Sie entsprechend unterstützen können.