Veröffentlicht am 20.11.2020
Aktualisiert am 05.11.2021
Seit dem 01. Januar 2021 (Ausstellungsdatum !!) dürfen Psychologische Psychotherapeut:innen unter bestimmten Voraussetzungen ergotherapeutische Verordnungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ausstellen.
In die Heilmittelrichtlinie wurde dafür u.a. in §35 ein neuer Absatz 4 mit folgendem Inhalt eingefügt:
"...
(4) Die Verordnung durch eine Vertragspsychotherapeutin oder einen Vertragspsychotherapeuten ist nur zulässig, wenn eine Diagnose aus dem Indikationsspektrum zur Anwendung von Psychotherapie
- gemäß geltender jeweils aktueller Psychotherapie-RL vorliegt oder
- gemäß Anlage I Nummer 19 (Neuropsychologische Therapie) § 4 der RL des G-BA zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen
Versorgung vorliegt.
Über die oben definierten Indikationsbereiche hinaus ist eine Verordnung auch dann zulässig, wenn eine Diagnose aus dem Indikationsspektrum des Kapitels V „Psychische und Verhaltensstörungen“ der ICD-10-GM Version 2020 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, Version 2020) vorliegt und eine Abstimmung mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt erfolgt.
..."
Was Sie als Ergotherapeut:in dabei beachten müssen, finden Sie in unserem
Die Bundespsychotherapeutenkammer hat für Psychotherapeut:innen eine hilfreiche Information veröffentlicht, auf welche Sie Verordnende gerne verweisen können:
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung.