Veröffentlicht am 26.11.2020
Grundsätzlich wirkt sich der Bezug von Kurzarbeitergeld nicht mindernd auf Mutterschaftsleistungen aus. In einem gemeinsamen Papier stellen Bundesarbeitsministerium, Bundesgesundheitsministerium und Bundesfamilienministerium klar, dass sich sowohl das Mutterschaftsgeld (gezahlt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis acht Wochen nach der Geburt) als auch der Mutterschutzlohn (im Falle eines Beschäftigungsverbots) am regulären Durchschnittsgehalt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schwangerschaft orientieren. Lohnkürzungen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis wirken sich also nicht mindernd auf Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld aus.
Als Schwangere haben Sie also Anspruch auf die Fortzahlung Ihrer Bezüge in voller Höhe. Den Mutterschutzlohn erhalten Sie bei Beschäftigungsverbot komplett von Ihrem Arbeitgeber, das Mutterschaftsgeld beantragen Sie beim Bundesamt für Soziale Sicherung (→ siehe
Mutterschaftsgeld: Antrag stellen). Ihr Arbeitgeber stockt dieses bis zur Höhe des sonst erzielten Nettolohnes auf.
Als Arbeitgeber klären Sie am besten vorab mit der Krankenkasse Ihrer schwangeren Beschäftigten die Höhe der Erstattung über die Umlage 2 nach §1 Abs. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und verweisen dabei auf dieses Orientierungspapier:
https://bit.ly/3kTLSGa.
Sollte es wider Erwarten zu Schwierigkeiten kommen, melden Sie sich bitte gerne bei uns, damit wir Sie entsprechend unterstützen können.