Veröffentlicht am 02.11.2010
Typ, AZ: Beschluss, Ws 17/10 Datum: 23.02.2010 http://app.olg-ol.niedersachsen.deDie Richter begründen dies folgendermaßen: "Als Bestandteil der Krankenbehandlung sind Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel als Sachleistung zu erbringen. Ein derartiger Sachleistungsanspruch kann grundsätzlich nur dadurch begründet werden, dass ein Vertragsarzt das Arzneimittel auf Kassenrezept verordnet und damit die Verantwortung für die Behandlung übernimmt, da die §§ 31 ff. SGB V keine unmittelbar durchsetzbaren Ansprüche gewähren, sondern lediglich ausfüllungsbedürftige Rahmenrechte darstellen."
Der Arzt gibt damit bei der Verordnung einer Sachleistung eine Willenserklärung für und/oder gegen die Krankenkasse zum Abschluss eines Kaufvertrages über ein Heilmittel oder ein Medikament ab.
Er ist die Schlüsselfigur bei der Sachleistungsversorgung.
Der Kassenarzt ist durch die gesetzliche Aufgabenverteiligung verpflichtet, für die Krankenkassen zu handeln. Durch die Art und Menge der Verordnungen nimmt er maßgeblich Einfluss auf die Ausgaben der Krankenkassen sowie die Einnahmen der Leistungserbringer wie Apotheker und Heilmittelerbringer.
Ein Arzt macht sich nach § 299 Abs. 2 StGB strafbar, wenn er einen Leistungserbringer oder Apotheker durch eine Gegenleistung unlauter bevorzugt und damit andere Wettbewerber benachteiligt - das wäre z.B. der Fall bei einseitiger Weitergabe von ergotherapeutischen Verordnungen an eine einzige ergotherapeutische Praxis.
Die Bevorzugung ist allerdings schlüssig zu beweisen. Einzelne Indizien dafür reichen hier nicht aus.
Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass Ärzte gezielt auf ihre Patienten eingewirkt haben oder einwirken, ihre Rezepte und Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen.