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Veröffentlicht am 21.02.2011
Aktualisiert am 09.03.2021
Der BGH hat die Musterberufsordnung der Ärzte um den Bereich der Zuweisungsverbote ergänzt.
Bisher regelten die Paragraphen 31 sowie 34 der Musterberufsordnung die Zuweisung, die jedoch einen größeren Interpretationsspielraum zuließ.
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