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Veröffentlicht am 07.03.2011
Die Übermittlung von Patientendaten der Gesetzlichen Krankenversicherung über Abrechnungszentren geht mit dem Datenschutzgesetz konform, wenn die Übermittlung dem Auftagszweck der Abrechnung dient.
- siehe § 302 SGB V
Für Private Verordnungen gilt das jedoch nicht! Der Patient muss sich mit der Weitergabe seiner Daten zum Zwecke der Abrechnung über ein Abrechnungszentrum einverstanden erklären!
Nehmen Sie einen solchen Passus am Besten direkt mit in den Anmeldebogen auf, den der Patient gegenzuzeichnen hat.
Entsprechende Praxisvorlagen dazu finden Sie
hier.