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Verordnungsunterbrechung bis max. 14 Tage möglich

Veröffentlicht am 01.08.2011

Verordnungsunterbrechung bis max. 14 Tage möglich


Eine Verordnungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen ist grundsätzlich überhaupt nicht mehr möglich und es gibt aktuell keine Ausnahmeregelung.



Dies bestätigte uns Frau Axmann vom Gemeinsamen Bundesausschuss. Hintergrund ist die neue Heilmittelrichtlinie gültig ab 1.7.2011.

Die Heilmittelrichtlinie hat, wie alle Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, in der Regelungshierarchie als untergesetzliche Norm gegenüber den Rahmenempfehlungen Vorrang. Die Heilmittel-Richtlinie ist nach § 91 Abs. 6 SGB V für Kassen, Versicherte und Leistungserbringer verbindlich und gilt für alle Beteiligten ab dem 1. Juli 2011.

Die Rahmenempfehlungen und Rahmenverträge werden zwischen den Verantwortlichen entsprechend angepasst werden.


Dies bedeutet, dass alle Verordnungen abgebrochen und abgerechnet werden müssen, sofern sie länger als 14 Tage unterbrochen werden, da die Kassen eine längere Verordnungsunterbrechung zur Zeit gar nicht akzeptieren dürfen.

Wir klären zur Zeit ab, ob dagegen juristische Schritte möglich sind, weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass es trotz anders lautender Rahmenempfehlungen oder Rahmenverträge bei einer längeren Unterbrechung keinen Anspruch auf Vergütung gibt.

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Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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