Veröffentlicht am 19.02.2021
Nach den alten (aktuell noch geltenden) Rahmenverträgen kann die Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs
einmal zu Beginn der Behandlung durchgeführt und mit der ersten Einheit auf der ersten Verordnung abgerechnet werden. Dies bezieht sich auf dieselbe Erkrankung bei demselben Patienten. Dasselbe gilt bei einem
Praxiswechsel des Patienten gemäß Rahmenempfehlung (aktuell noch gültig):
"Heilmittelpositionsnummer: 54002 Funktionsanalyse und Anamnese
Leistung
1) Bewertung der patientenbezogenen Unterlagen
2) Erhebung der ergotherapeutischen Anamnese
3) Prüfung der Verwendbarkeit der vorhandenen Hilfsmittel
4) Prüfung der Notwendigkeit ergotherapeutischer temporärer Schienen
5) Auswahl der ergotherapeutischen Materialien und Assessmentmethoden (z.B. Tests) zur
Befunderhebung
6) Gespräch mit der Patientin bzw. dem Patienten und ggf. auch mit den Partnern/ Angehörigen über den individuellen Therapieplan
7) Abstimmung mit anderen Behandlern
Diese Position ist nur bei Therapiebeginn im Rahmen der ersten Verordnung einmal zusätzlich ohne gesonderte ärztliche Verordnung abrechenbar. Dies gilt auch dann, wenn die Patientin bzw. der Patient im Laufe einer ergotherapeutischen Maßnahme die therapeutische Praxis wechselt."
In den (aktuell noch geltenden) Rahmenverträgen wird zutreffend formuliert (Beispiel vdek):
"... Auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung mit Angabe der Diagnose, der Leitsymptomatik und der Therapieziele sowie der Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs und der ergotherapeutischen Diagnostik wird der individuelle Therapieplan erstellt. ..."
Die Durchführung der Analyse des ergotherapeutischen Bedarfes sowie die ergotherapeutische Diagnostik ist unverzichtbare Voraussetzung für die Erstellung es individuellen Therapieplanes.
Die neue Heilmittelrichtlinie ändert daran nichts.
In der Leistungsbeschreibung des neuen bundesweit gültigen Rahmenvertrages Ergotherapie (noch nicht gültig !) haben wir entsprechend mit dem GKV-SV gemeinsam definiert:
"Die Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs bildet, auf Grundlage der Verordnung, die Voraussetzung die individuellen Therapieziele zu definieren und den Therapieplan zu erstellen."
ABER: Die Tatsache, dass ab dem 01.01.2021 mit jeder neu ausgestellten Verordnung ein neuer Verordnungsfall beginnt, hat nach Verständnis des BED e.V. rein formale Hintergründe, um in den Arztpraxen einen reibungslosen Übergang weg von der Regelfallsystematik hin zur Verordnungsfallsystematik zu ermöglichen.
Daraus ergibt sich NICHT die Abrechenbarkeit der Analyse der ergotherapeutischen Bedarfes bei jeder ersten im Jahr 2021 ausgestellten Verordnung.
Fazit
Im Sinne einer fairen Vertragspartnerschaft empfehlen wir die Durchführung und Abrechnung der Analyse des ergotherapeutischen Bedarfes so wie es gedacht ist
- bei jedem neu in die Heilmittelpraxis kommenden Patienten
- bei jeder neuen Erkrankung eines bereits bekannten Patienten
- bei jedem Patienten nach einer längeren Pause, deren letzte Verordnung (Ausstellungsdatum) länger als 6 Monate her ist.
Der Beginn eines neuen Verordnungsfalles durch die neue Heilmittelrichtlinie innerhalb einer laufenden Behandlung bei einem bekannten Patienten mit bekannter Erkrankung rechtfertigt also KEINE erneute Abrechnung der Funktionsanalyse.
Der Wegfall der Regelfallsystematik rechtfertigt demgegenüber genauso wenig die Absetzung einer Funktionsanalyse bei einem neuen Patienten oder einer neuen Erkrankung oder nach einer längeren Pause (s.o.).
=> Sollte tatsächlich eine Krankenkasse bei einem NEUEN Patienten oder einer NEUEN Erkrankung die Analyse der ergotherapeutischen Bedarfs oder Funktionsanalyse nicht vergüten wollen, WEIL es den Regelfall nicht mehr gibt, wenden Sie sich bitte sofort an uns, damit wir Sie entsprechend unterstützen können:
05221 875 9453 oder info@bed-ev.de