Unterlagen für den Praxisalltag >> Geänderte Meldefristen
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Geänderte Meldefristen

Veröffentlicht am 27.10.2005

Gleichzeitig mit den Änderungen bei der Datenübermittlung werden auch die Fristen für die Abgabe der Meldungen ab 2006 angepasst.


Ab 2006 müssen

· Anmeldungen mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn, erfolgen.

· Abmeldungen mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Beschäftigungsende, erstellt werden.

· Jahresmeldungen mit der ersten dem 31. Dezember folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. April des Folgejahres, erstellt werden.

· Sondermeldungen für Einmalzahlungen mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung, erfolgen.

· Änderungsmeldungen mit der folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Änderung, abgegeben werden.

· Meldungen von Wertguthaben in Störfällen bei Altersteilzeit oder bei einem Wechsel des in Deutschland-Ost erzielten Wertguthabens in das übrige Bundesgebiet oder umgekehrt, mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung abgegeben werden.
Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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