Veröffentlicht am 27.10.2005
Gleichzeitig mit den Änderungen bei der Datenübermittlung werden auch die Fristen für die Abgabe der Meldungen ab 2006 angepasst.
Ab 2006 müssen
· Anmeldungen mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn, erfolgen.
· Abmeldungen mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Beschäftigungsende, erstellt werden.
· Jahresmeldungen mit der ersten dem 31. Dezember folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. April des Folgejahres, erstellt werden.
· Sondermeldungen für Einmalzahlungen mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung, erfolgen.
· Änderungsmeldungen mit der folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Änderung, abgegeben werden.
· Meldungen von Wertguthaben in Störfällen bei Altersteilzeit oder bei einem Wechsel des in Deutschland-Ost erzielten Wertguthabens in das übrige Bundesgebiet oder umgekehrt, mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung abgegeben werden.