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Veröffentlicht am 29.07.2021
Aktualisiert am 17.09.2021
Mit
Rundschreiben vom 20.07.2021 hat der GKV-Spitzenverband über die zunächst bis zum 15.08.2021 befristete Ausnahmeregelung zum Behandlungsort bei vom Hochwasser betroffenen Heilmittelpraxen informiert.
Die Krankenkassenverbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband haben sich im Nachgang auf weitere Hinweise insbesondere zu Abrechnungsfragen verständigt und diese zusammen mit den bereits bestehenden Ausnahmeregelungen zusammengefasst. Diese wurden nunmehr verlängert bis zum 31.03.2022.
Für betroffene Praxen gilt:
- Behandlungen können außerhalb der Praxisräume erbracht werden; Heilmittel für die kein Hausbesuch verordnet ist, dürfen im Haus des Versicherten oder an einem anderen Ort erbracht werden (die Einheiten sind mit "HW" auf der Verordnungsrückseite zu kennzeichnen, Anspruch auf Hausbesuchsvergütung besteht jedoch nicht)
- Die Einhaltung vertraglicher Anforderungen zu Mindestöffnungszeiten, räumlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen, zur Meldung von Mitarbeitenden und Maßnahmen der Qualitätssicherung werden nicht geprüft
- Es gelten gesonderte Abrechnungsregelungen für beschädigte oder verlorengegangene Verordnungen. Bereits durchgeführte Behandlungen können auch in diesen Fällen abgerechnet werden. Welche Variante für Ihre Situation geeignet ist entnehmen Sie dem unten verlinkten Schreiben oder kontaktieren uns, wir unterstützen Sie gerne.
Das komplette Schreiben mit den konkreten Ausnahmeregelungen finden Sie hier: