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Was ist neu im neuen Vertrag
Veröffentlicht am 31.12.2021
Aktualisiert am 13.01.2022
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Stand: 13.01.2022
1
Was ist neu im neuen Vertrag
Inhalt
Inkrafttreten 01.01.2022 ......................................................................................................................... 2
Behandlungsbeginn ................................................................................................................................ 2
Unterbrechungsregelungen .................................................................................................................... 3
Angaben Verordnungs-Rückseite ............................................................................................................ 4
Unterschrift ............................................................................................................................................ 5
Beratung zur Integration ins häusliche und soziale Umfeld .................................................................... 5
Notwendige Angaben auf der Verordnung und Änderungsmöglichkeiten ............................................. 6
Zuzahlung ............................................................................................................................................... 6
Hausbesuchsabrechnung ........................................................................................................................ 7
Leistungserbringerschlüssel und Positionsnummern .............................................................................. 8
Frist zur Abrechnung und weitere Fristen ............................................................................................... 8
Meldungen an die ARGE Heilmittelzulassung: ........................................................................................ 9
Vertretungsregelung ............................................................................................................................... 9
Grundlagen und Organisation ................................................................................................................. 9
Fortbildungspunkte ............................................................................................................................... 10
2
Inkrafttreten 01.01.2022
• Automatisch für alle bereits zugelassenen Praxen bzgl. GKV-Versicherte
(nicht für BG-Patient:innen)
• Geltung aller neuen Regeln für alle Verordnungen, auf denen mindestens
eine Behandlung in 2022 statt findet
• neue Preise für alle Behandlungen ab 01.01.2022 – abrechenbar ab
15.02.2022
• KEINE aufschiebende Wirkung durch Anfechtung und Klage gegen den
Vertrag, daher automatisches Inkrafttreten am 01.01.2022
• Führen Sie als bereits zugelassene Praxis die aktive Anerkennung des
Vertrages noch NICHT durch! - Da die Frist zur Anerkennung bis zum
30.06.2022 läuft, entsteht Ihnen dadurch kein Nachteil. Sie erhöhen aber die
Erfolgsaussichten bzgl. der rechtlichen Schritte gegen diese geschiedsten
Preise.
• Im Falle eines Umzuges oder einer Neuzulassung, müssen Sie den neuen
Vertrag anerkennen, weil Sie sonst die Zulassung nicht erhalten. Dies ist
unschädlich, da es nur einen kleinen Teil der Praxen betrifft und für diese
Praxen auch künftig keinen Nachteil bedeutet.
Behandlungsbeginn
Behandlungsbeginn regulär: innerhalb von 28 Tagen
Ausnahme: Wenn bei laufenden Behandlungen desselben Verordnungsfalls
(endstellig identischer ICD-10-Code, ggf. an derselben Lokalisation, mit derselben
Diagnosegruppe) die weitere Verordnung nicht innerhalb von 28 Kalendertagen
begonnen werden kann, behält die später ausgestellte Verordnung auch über 28
Kalendertage hinaus ihre Gültigkeit. Jedoch muss der Behandlungsbeginn der
weiteren Verordnung innerhalb von 28 Kalendertagen nach dem letzten
Behandlungstermin der zuvor ausgestellten Verordnung erfolgen.
2021
2021
2021
2022
1/1/2022
=
>28
Stand: 13.01.2022
3
Wenn dringlicher Behandlungsbedarf angekreuzt: innerhalb von 14 Tagen
Ausnahme: Sofern während einer laufenden Behandlung eine weitere Verordnung
desselben Verordnungsfalls ausgestellt wurde und diese mit einem dringlichen
Behandlungsbedarf gekennzeichnet ist, muss die Verordnung spätestens innerhalb
von 28 Tagen begonnen werden. Sollte in diesem Fall nicht innerhalb von 28 Tagen
begonnen werden können, kann zwischen der oder dem Verordnenden und der
oder dem Leistungserbringenden eine abweichende Regelung getroffen werden,
die das Erreichen des angestrebten Therapieziels weiterhin sichert. Die
einvernehmliche Änderung ist von der oder dem Leistungserbringenden auf dem
Verordnungsblatt zu begründen und zu dokumentieren.
Entlassmanagement: innerhalb von 7 Tagen
Ausnahme: Keine.
Unterbrechungsregelungen
• Unterbrechungen bis 14 Tage ohne Begründung
• Unterbrechungen länger als 14 Tage mit Begründung: T, K, F
• T = therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung
K = Krankheit Patient:in oder Therapeut:in
F = Ferien oder Urlaub Patient:in oder Therapeut:in
• gezählt werden nur jeweils die Tage nach den 14 Tagen Unterbrechung
• in Summe bis zu 70 Tage
• Das Therapieziel darf nicht gefährdet werden, die Entscheidung obliegt
dem/der Therapeut:in
• Die therapeutisch indizierte Unterbrechung ist nun ohne Absprache mit der
oder dem Verordnenden möglich
• Die Verordnung ist bei begründeten Unterbrechungen auch über die 12
Wochen-Bemessungsgrenze hinaus gültig
>14
=
7
>14 Tage:
≤14Tage:
T
K
F
Ab
Tag
15
Σ 7 0 Tage
4
Beachten Sie zusätzlich die aktuell noch geltenden Corona-Sonderregelungen zur Unterbrechungsfrist.
Angaben Verordnungs-Rückseite
• Eintrag der abgegebenen Leistung jeweils bei erstmaliger Erwähnung, verständlich und im Wortlaut
• Zulässig ist:
o Mot.-funkt. Beh. (= Motorisch-funktionelle Behandlung)
o Sensomot.-perz. Beh. (= Sensomotorisch-perzeptive Behandlung)
o Neuropsych. orientierte Beh. (= Neuropsychologisch orientierte Behandlung)
o Hirnleistungstr. (= Hirnleistungstraining)
o Psych.-funkt. Beh. (= Psychisch-funktionelle Behandlung)
o + Schiene (= Ergotherapeutische Schiene)
o + HB (= Hausbesuch)
• Ab der 2. Erwähnung können identische Maßnahmen abgekürzt oder mit einem Wiederholungszeichen versehen werden.
• Zulässig ist:
o MFB (= Motorisch-funktionelle Behandlung)
o SPB (= Sensomotorisch-perzeptive Behandlung)
o NOB (= Neuropsychologisch orientierte Behandlung)
o HLT(= Hirnleistungstraining)
o PFB (= Psychisch-funktionelle Behandlung)
Mot. -funkt. Beh.funkt. Beh.funkt. Beh.funkt. Beh. funkt. Beh. funkt. Beh. funkt. Beh.funkt. Beh.
MFB
“
Sensomot. Sensomot.Sensomot.Sensomot. Sensomot. Sensomot.-perz. Beh.perz. Beh.perz. Beh. perz. Beh.perz. Beh.perz. Beh.perz. Beh.
SPB
“
Stand: 13.01.2022
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• Die Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs und der Bericht werden nicht
auf der VO-Rückseite notiert und auch nicht bestätigt.
• Die Spalte „Leistungserbringer“ muss nicht ausgefüllt werden, der Platz kann
für den Eintrag der abgegebenen Leistungen oder für die Unterschrift des
oder der Patient:in genutzt werden.
Unterschrift
• Unterschrift direkt im Anschluss an die Behandlung, nicht im Vorhinein und
nicht global
• Wenn der Patient jünger als 10 Jahre alt ist:
Unterschrift durch Erziehungsberechtigten oder Betreuungsperson
o entweder nach jedem Termin oder
o am Ende einmal, wenn das Kind die einzelnen Termine selbst
unterschreibt
• Wenn der Patient nicht selbst unterschreiben kann:
Unterschrift durch Gesetzlichen Vertreter oder Betreuungsperson, z.B.
Pflegepersonal in Einrichtungen
o unverzüglich
o mit Hinweis, welche Person unterschrieben hat (=Name, Funktion)
Beratung zur Integration ins häusliche und soziale
Umfeld
• Regelleistungszeit 120 Minuten, davon 105 Minuten Therapiezeit
• einmal pro Verordnungsfall
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• Bei progredienten und schweren chronischen Erkrankungen (insbesondere
bei Patient:innen mit langfristigem Heilmittelbedarf) kann die Beratung zur
Integration in das häusliche und soziale Umfeld abhängig vom
Erkrankungsverlauf zusätzlich einmal pro Quartal erbracht werden.
• In der Abrechnung eine der verordneten Einheiten verwenden
• Abrechnung je nach Heilmittel mit 54107, 54108, 54109 oder 54112 sowie
• Zusätzlich 59932 für den Mehraufwand für die Beratung zur Integration in
das häusliche und soziale Umfeld
o 59932 ist nicht abrechenbar, wenn Hausbesuch verordnet ist → dann HB
abrechnen
Notwendige Angaben auf der Verordnung und
Änderungsmöglichkeiten
Anlage 3 des Vertrages regelt detailliert welches Feld der Verordnung wann von
wem wie geändert werden kann.
Nehmen Sie sich bitte die Zeit, diese Vorgaben einmal in Ruhe anzusehen. Bei
Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Zuzahlung
• Status auf Verordnung (zuzahlungspflichtig/-befreit) ist bindend
o Ausnahme: bei Vorlage einer gültigen Befreiungsbescheinigung der KK
• Gesamte Zuzahlung ist am Tag der ersten Behandlung fällig
• Vor Beginn der Behandlung schriftliche Aufklärung über die
Zuzahlungspflicht, Fälligkeit der Zuzahlung am Tag der ersten Behandlung
und die Möglichkeit der Erstattung bei zu viel gezahlter Zuzahlung (
Patientenrechtegesetz § 630 c Absatz 3 BGB)
Anlage
3
+1/Q
541xx+59932
05221-87 59 45
3
x
Stand: 13.01.2022
7
• Sofern nicht am ersten Behandlungstag gezahlt → ab 2. Behandlungstermin
schriftliche Erinnerung an Zuzahlung mit 14-tägiger Frist
• Sofern trotzdem bis zum Ende der Behandlungsserie bzw. bis zum Ablauf der
Zahlungsfrist nicht gezahlt → Krankenkasse muss gemäß § 43 Absatz 1 Satz 2
SGB V die Zuzahlung einziehen
o In diesem Fall berechnet die Praxis die Brutto-Preise und verwendet bei
der Zuzahlung gemäß Ziffer 8.1.3 den Schlüssel 2 (= keine Zuzahlung
trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung; vgl. Abrechnungsrichtlinie).
Gemäß Patientenrechtegesetz § 630 c Absatz 3 BGB sind Behandelnde in jedem
Fall verpflichtet, jede/n Patient:in vor Behandlungsbeginn schriftlich über die auf
sie oder ihn zukommenden Kosten zu informieren. Insofern kann auch direkt die
Zuzahlungsrechnung ausgestellt werden.
Hausbesuchsabrechnung
59933 Hausbesuch inklusive Wegegeld (Einsatzpauschale)
Die Position 59933 kann je Versicherter/m nur einmal je Tag in Ansatz gebracht
werden.
59934 Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung/Gemeinschaft inklusive
Wegegeld (Einsatzpauschale)
Die Position 59934 ist auch beim Besuch nur einer einzelnen Person abzurechnen.
Der Begriff „soziale Einrichtung“ in der Beschreibung zu Position 59934 bezeichnet
Einrichtungen, die zur Pflege und Betreuung älterer, pflegebedürftiger Personen
oder von Personen mit Behinderung dienen. Dies sind insbesondere Alten-, Pflegeund
Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen für die Kurzzeit- und Tagespflege.
Weiter sind dies Wohnformen, die auf die medizinische, soziale und
therapeutische Betreuung schwerkranker und/oder älterer und/oder
pflegebedürftiger Personen ausgelegt sind, dazu gehören u.a. auch Hospize und
Unterkünfte für Ordensschwestern.
§
8
Leistungserbringerschlüssel und Positionsnummern
Information für Selbstabrechner:
Ergotherapeutische Praxen rechnen über folgenden Leistungserbringerschlüssel
ab:
26 00 501 = Ergotherapie
Für ergotherapeutische Praxen beginnen die Positionsnummern jeweils mit der
Ziffer „5“ statt des „X“.
Frist zur Abrechnung und weitere Fristen
• Abzurechnen: innerhalb von 9 Kalendermonaten gerechnet ab Monatsende
nach letztem Behandlungstermin
o gilt auch für Zuzahlungen
• Zahlungsziel der Krankenkasse: 21 Tage nach Eingang der vollständigen
Unterlagen (Papier und digital)
• Tag der Überweisungsanordnung, danach automatisch Verzug
• Beanstandungen durch Krankenkasse: innerhalb 9 Kalendermonaten nach
Rechnungseingang
• Widerspruchszeitraum seitens Leistungserbringer:in: innerhalb 9
Kalendermonaten nach Absetzung
• Abrechnungen mit den neuen Preisen sind aus technischen Gründen erst ab
15.02.2022 einzureichen.
• Frist zur Anerkennung des Vertrages: 6 Monate nach Inkrafttreten
o Erkennen Sie derzeit bitte NUR dann den Vertrag an, wenn dies im Fall
einer Neuzulassung oder eines Praxisumzuges für Ihre Zulassung
unerlässlich ist.
9 M
9 M
9 M
PVS
6 M
Stand: 13.01.2022
9
o Für alle bereits zugelassenen Praxen gilt der neue Vertrag im ersten
halben Jahr, also bis 30.06.2022, automatisch. Erkennen Sie den
Vertrag jedoch noch NICHT aktiv an, um die Erfolgsaussichten der
Anfechtung nicht zu gefährden. Wir werden Sie rechtzeitig informieren,
wie es weiter geht.
Meldungen an die ARGE Heilmittelzulassung:
• Neue therapeutische Mitarbeiter: unverzüglich
• Ende eines Arbeitsverhältnisses: unverzüglich
• Änderung der zulassungsbegründenden Verhältnisse: unverzüglich
• Änderungen der dem IK zugeordneten Infos: unverzüglich
Vertretungsregelung
• Praxisschließung ohne Vertretung: bis 12 Wochen
• Vertretung der/s Praxisinhabenden ohne Verlust der Zulassung: 6 Monate
• Vertretung der fachlichen Leitung: bis zu 6 Monate
Wird keine Vertretung gemeldet, erlischt die Zulassung automatisch!
Grundlagen und Organisation
Im neuen Vertrag ist die fachliche Leitung keine zulassungsrelevante Bedingung,
vielmehr dient die fachliche Leitung der Qualitätssicherung (s. Fortbildungspunkte)
Die fachliche Leitung der Praxis muss gewährleistet sein, eine vorgegebene
Mindestarbeitszeit für die fachliche Leitung ist vertraglich nicht vorgeschrieben,
6 M
10
jedoch muss die Praxis mindestens für 25 Stunden an 3 Tagen für die Versorgung
der GKV-Versicherten zur Verfügung stehen
a. Wenn die oder der Praxisinhabende selbst Ergotherapeut/in ist, ist eine
angestellte fachliche Leitung nicht notwendig, aber möglich.
b. Wenn die oder der Praxisinhabende selbst kein/e Ergotherapeut/in ist, ist die
fachliche Leitung durch ein oder höchstens zwei angestellte
Ergotherapierende sicher zu stellen, welche inhaltlich für die fachliche
Qualität der abgegebenen ergotherapeutischen Leistungen Sorge tragen.
Fortbildungspunkte
Die Fortbildungsverpflichtung für die oder den zugelassenen
Leistungserbringenden oder die fachliche Leitung umfasst 60 FP in einem
Betrachtungszeitraum von 4 Jahren, davon möglichst 15 Punkte jährlich.
Der erste Betrachtungszeitraum beginnt am 1. Januar 2022 für alle zu diesem
Zeitpunkt zugelassenen Leistungserbringenden bzw. tätigen fachlichen Leitungen.
Bei erstmaliger Zulassung der oder des Leistungserbringenden oder erstmaliger
Beschäftigung als fachliche Leitung werden Fortbildungen mit bis zu 1⁄3 der
notwendigen Fortbildungspunkte angerechnet, welche bis zu einem Jahr vorher
durchgeführt wurden.
Die anerkennbaren Fortbildungen wurden erweitert – Details entnehmen Sie bitte
der Anlage 4.
Aufbewahrungspflicht
Die Patientenakte ist nach Abschluss der Behandlungsserie für 4 Jahre
aufzubewahren. Diese Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte
Therapietermin stattgefunden hat.
Bei Fragen rufen Sie uns gerne an.
Ihr Team vom BED e.V.
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2022
3x Jahre
4