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Korruption im Gesundheitswesen

Veröffentlicht am 22.12.2011


Nicht der gierige Arzt oder Therapeut ist es, der Krankenkassen und damit das Sozialsystembetrug betrügt, sondern die Ursachen für Betrug liegen in dem stetig wachsendem Kostendruck und einer fehlenden leistungsgerechten Vergütung, so Oberstaatsanwalt Alexander Badle aus Frankfurt am Main. Hinzu kommen profunde Unkenntnis der Gesetzlichen Rahmenbedingungen der Leistungserbringer, weil diese einfach intransparent und zu komplex sind.

Statt bei diesen Erkenntnissen politisch anzusetzen und schlicht die Rahmenbedingungen zu ändern, wird einfach nur der Kontroll- und Überwachungsdruck erhöht.
Für eine faire und gerechte Vergütung von Therapeuten und Ärzten ist dann auf einmal kein Geld da, andere Dinge sind den Volksvertretern wichtiger als das wichtigste Gut, nämlich unser aller Gesundheit!
 
Bei Zuwendungen an Ärzte sieht der Oberstaatsanwalt viele dunkle Wolken aufziehen. Seine Argumentation: Kommt es zu einer Strafbarkeit des großen Strafsenats nach § 299 Strafgesetzbuch (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) sieht er ein Ausweichen der Pharmakonzerne und Ärzte voraus, indem einfach diffizilere und komplexere Umgehungsmechanismen gesucht werden. Seine Vermutung fußt Badle auf dem seit Jahrzehnten entwickelten Anspruchsdenken auf Zuwendungen der Ärzte. Der Nachweis für die Staatsanwaltschaften der Unrechtsvereinbarung wird dann noch umso schwieriger.
 
Unser Urteil:
Kontrolle ja, aber auch nur dann, wenn die Vergütung stimmt und die Rahmenbedingungen transparent sind sowie maßgeblich vereinfacht werden. Anderenfalls muss sich die Politik bald nicht mehr nur um Ärztemangel Gedanken machen, sondern auch um Therapeutenmangel!
 
Folgend finden Sie die Dokumenation des Fachgespräches:
Korruption im Gesundheitswesen – Wie kann in Sachsen eine effektive Strafverfolgung gesichert werden?



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Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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