Veröffentlicht am 24.06.2022
Aufgrund mehrfacher Absetzungen unter Hinweis auf eine fehlende Bemerkung auf der Verordnung klären wir derzeit mit dem GKV-SV die Umsetzung des § 7 Absatz 5 im Ergovertrag. Dieser lautet:
"...
(5) Alle Leistungen einer Verordnung sind bis zum Ende auszuführen, bevor mit einer später ausgestellten Verordnung zur selben Diagnose (endstellig identischer ICD-10-Code, ggf. an derselben Lokalisation) und derselben Diagnosegruppe begonnen wird. Dies gilt auch bei laufenden Behandlungen desselben Verordnungsfalls, wenn die weitere Verordnung nicht innerhalb von 28 Kalendertagen begonnen werden kann. In diesen Fällen behält die später ausgestellte Verordnung auch über 28 Kalendertage hinaus ihre Gültigkeit. Jedoch muss der Behandlungsbeginn der weiteren Verordnung innerhalb von 28 Kalendertagen nach dem letzten Behandlungstermin der zuvor ausgestellten Verordnung erfolgen. ..."
Vertraglich ist also lediglich geregelt, dass innerhalb von 28 Tagen nach dem letzten Behandlungstermin auf der zuvor ausgestellten Verordnung mit derselben Diagnose und Diagnosegruppe begonnen werden muss.
Eine Bemerkung oder Eintragung auf der Verordnung zu diesem Sachverhalt ist vertraglich NICHT vorgeschrieben. Insofern kann eine fehlende Bemerkung eine Absetzung NICHT rechtfertigen.
Zu diesem Sachverhalt stehen Gespräche mit dem GKV-SV aus, damit hier eine einheitliche Vorgehensweise klar geregelt wird.
Empfehlung
Bis zur abschließenden Klärung mit dem GKV-SV empfehlen wir vorübergehend zur Vermeidung von Absetzungen und langwierigen Auseinandersetzungen mit den Kassen bei den betreffenden Verordnungen, die Sie noch nicht abgerechnet haben, eine Bemerkung zu notieren, z.B.:
- Beginn innerhalb 28 Tage nach letztem Termin vorheriger VO ODER
- Beginn gemäß §7 Abs. 5 ODER
- vorherige VO erst beendet.
Sofern Sie bereits eine Absetzung mit der Begründung einer fehlenden Bemerkung zu diesem Sachverhalt erhalten haben, melden Sie sich gerne bei uns, damit wir Sie bei Ihrem Widerspruch unterstützen können.
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