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Fachsprachenprüfung bei Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in Gesundheitsfachberufen

Veröffentlicht am 15.09.2022
Aktualisiert am 01.09.2023

Fachkräfte aus Gesundheitsfachberufen, welche das Anerkennungsverfahren ihres ausländischen Berufsabschlusses durchlaufen und die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in Deutschland beantragt haben, müssen nach den Bestimmungen der einschlägigen Berufsgesetze „über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen“ (Eckpunktepapier der 92. Gesundheitsministerkonferenz (GMK) vom 05./06. Juni 2019).

Diese Kenntnisse gelten in der Regel als nachgewiesen bei Antragstellenden, die

  • Deutsch als Muttersprache beherrschen oder ihren Ausbildungsabschluss in ihrem Gesundheitsfachberuf (Ausbildungnachweis) in deutscher Sprache erworben haben oder 
  • eine mindestens zehnjährige allgemeinbildende Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule abgeschlossen haben oder 
  • den Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben haben oder
  • ein Zertifikat eines berufsbezogenen Deutschkurses des Sprachniveaus B2 (Logopäd*innen: C2) vorweisen können.

Bisher wurden diese Kenntnisse alleinig über ein allgemeinsprachliches Zertifikat des Sprachniveaus B2 (Logopäd*innen: C2) nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) nachgewiesen. Dieses reicht laut GMK jedoch nicht zur Überprüfung der im spezifischen Berufsalltag geforderten Sprachkenntnisse aus.

Daher hat die 92. GMK Eckpunkte für eine Fachsprachenprüfung festgelegt, die in Form einer Einzelprüfung zu erfolgen hat und aus den folgenden Teilen besteht:

  • Berufsangehörigen-Patient*innen-Gespräch (20 min ohne Vorbereitungszeit)
  • Berufsangehörigen-Berufsangehörigen-Gespräch (20 min ohne Vorbereitungszeit)
  • Anfertigen eines berufstypischen Schriftstückes (20 min ohne Vorbereitungszeit)

Bei der Fachsprachenprüfung wird ein bundeseinheitliches Vorgehen unter Einbeziehung des Förderprogramms Integration durch Qualifizierung – IQ (Fachstelle Berufsbezogenes Deutsch und IQ-Landesnetzwerke) angestrebt.

Generell gilt:

Die Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse ist Aufgabe der jeweiligen Anerkennungsstellen in den Bundesländern. Ergotherapeut*innen mit ausländischer Berufsqualifikation sollten sich daher bei der für die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation zuständigen Stelle nach konkreten Informationen zu Ablauf und Ausgestaltung der Sprachprüfung erkundigen.

Beachten Sie zudem unsere Stichwortinfo „Ausländischer Berufsabschluss“ und geben Sie die Informationen an potenzielle Fachkräfte weiter.

Bayern

In Bayern müssen Physio- und Ergotherapeut*innen seit dem 01. Mai 2022 eine Fachsprachenprüfung absolvieren, verantwortlich für die Prüfungen ist das Bayerische Landesamt für Pflege. Ab dem 01. Oktober 2022 folgten in Bayern weitere Gesundheitsfachberufe.

Detailliertere Informationen zur Fachsprachenprüfung für Ergotherapeut*innen in Bayern finden Sie unter https://www.lfp.bayern.de/fachsprachenpruefung

Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen legt §4 der Nachweis- und Sprachprüfverordnung Gesundheitsfachberufe NRW vom 07. August 2023 fest, welche Nachweise der Sprachkenntnisse anerkannt werden. Sollte aufgrund nicht ausreichender oder fehlender Nachweise eine Fachsprachenprüfung erforderlich werden, können Sie sich in der Anlage (Download) zum Ablauf des Prüfungsverfahrens informieren.

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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