Veröffentlicht am 22.09.2022
In einem Gerichtsurteil vom 13.09.2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt, dass jedes Unternehmen verpflichtet ist, ein System einzuführen mit dem die von den Arbeitnehmenden geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann (AZ 1 ABR 22/21).
Grundlage für dieses Urteil ist einerseits § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitschutzgesetz (ArbSchG) und andererseits ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2019. Danach muss jede*r Arbeitgebende durch die jeweiligen Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit der Mitarbeitenden einzuführen (Urteil vom 14.05.2019, Az. C-55/18). Nur so lasse sich überprüfen, ob zulässige Arbeitszeiten eingehalten würden.
In Deutschland gibt es derzeit keine gesetzliche Vorgabe, wie diese Arbeitszeiterfassung konkret auszusehen hat. Dennoch ist mit dem aktuellen Urteil des BAG eindeutig festgestellt worden, dass bereits jetzt eine Arbeitszeiterfassung in jedem Unternehmen mit Angestellten Pflicht ist.
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