Veröffentlicht am 14.10.2022
Offenbar prüfen einige Krankenkassen derzeit vermehrt den korrekten Eintrag der durchgeführten Maßnahme auf der Verordnungsrückseite.
Eintrag im Wortlaut
Vertraglich ist festgelegt, dass zumindest beim ersten Eintrag verständlich, d.h. im Wortlaut, das erhaltene Heilmittel eingetragen werden muss. Im Fragen-Antworten-Katalog wurden dazu konkrete Möglichkeiten benannt, nach denen auch in der ersten Zeilen eine verständliche Abkürzung durchaus zulässig ist. Dort ist ebenfalls geregelt, dass "HB" bereits in der ersten Zeile eine erlaubte Abkürzung für den durchgeführten Hausbesuch darstellt.
Sofern Sie also eine Absetzung erhalten haben, weil Sie den Hausbesuch nur als "HB" eingetragen haben, legen Sie Widerspruch mit Verweis auf den Fragen-Antworten-Katalog ein.
Beachten Sie grundsätzlich die Vorgaben, welche bei den Einträgen auf der Verordnung einzuhalten sind. Als unser Mitglied finden Sie entsprechende Informationen u.a. in unserer Stichwortinfo Verordnungsrückseite.
Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrem Widerspruch gegen Rechnungskürzungen. Rufen Sie uns einfach an.