Veröffentlicht am 18.11.2022
Die Wahrheit ist: Zum Berufsalltag ergotherapeutischer Praxen gehören Absetzungen durch die Krankenkassen. Ärztlich verordnete und fachgerecht durchgeführte Leistungen werden aufgrund formaler Fehler nicht oder nur teilweise vergütet. Die formalen Vorgaben sind zum großen Teil durch die Heilmittelrichtlinie vorgegeben und werden im Ergotherapievertrag in der geschiedsten Anlage 3 konkretisiert.
Wenn Sie eine solche Absetzung erhalten haben, melden Sie sich bitte gerne bei uns, damit wir gemeinsam klären können, ob diese berechtigt ist oder nicht und in welcher Form Sie ggf. dagegen vorgehen können.
In unserer neu eingerichteten Rubrik Widerspruch bei Rechnungskürzung werden wir über konkrete Fälle mit unterschiedlichen Absetzungsgründen, den Widerspruchsverlauf und das Ergebnis berichten und damit verbundene Handlungsempfehlungen geben.
Der beste Fall ist natürlich immer eine formal korrekte Abrechnung. Unseren Mitgliedern stellen wir hierfür viele Informationen u.a. in unserem Stichwortverzeichnis zur Verfügung, siehe z.B.:
In Kürze wird auch unser überarbeiteter BED-VO-Check für den aktuellen Verordnungsvordruck für unsere Mitglieder zur Verfügung stehen.