Veröffentlicht am 02.12.2022
Eine individuelle Langfristige Genehmigung kommt für alle Patient*innen infrage, deren Erkrankung(en) schwere dauerhafte funktionelle oder strukturelle Schädigungen mit sich bringen, die mit den Schädigungen der in Anlage 2 der Heilmittelrichtlinie gelisteten Diagnosen vergleichbar und nicht auf dieser gelistet sind, siehe Heilmittelrichtlinie § 8.
Weitere Voraussetzung ist ein langfristiger Heilmittelbedarf von mindestens einem Jahr.
Auf Antrag der oder des Versicherten entscheidet die Krankenkasse, ob ein langfristiger Heilmittelbedarf im Sinne von § 32 Absatz 1a SGB V vorliegt und die notwendigen Heilmittel langfristig genehmigt werden können.
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