Veröffentlicht am 16.12.2022
Praxisinhabende können ihren Mitarbeitenden seit dem 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 eine Inflationsausgleichsprämie, kurz IAP genannt, zukommen lassen.
Die IAP nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz ist eine steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlung in Form von Zuschüssen und Sachbezügen in Höhe von bis zu 3000 Euro zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise.
Freiwillig und ohne Erstattung
Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der oder des Arbeitgebenden, die weder verpflichtend ist, noch vom Staat erstattet wird.
Wer kann die IAP erhalten?
Die IAP kann jede Person bekommen, die im steuerrechtlichen Sinn Arbeitnehmer*in ist, also auch Minijobber*innen, kurzfristig Beschäftigte, Arbeitnehmende im entgeltlichen Praktikum, Arbeitnehmende in Elternzeit oder im Krankengeldbezug sowie Arbeitnehmende in aktiven oder passiven Phasen der Alterszeit.
Weitere voraussetzungen
Die IAP muss zusätzlich zum Arbeitslohn ausgezahlt werden, entweder einmalig oder in Teilbeträgen. Außerdem muss ersichtlich sein, dass die IAP im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. → Eine entsprechende Bezeichnung als "Inflationsausgleichsprämie" im Rahmen der Lohnabrechnung ist hierfür ausreichend.
Antworten auf häufige Fragen
Das Bundesfinanzministerium stellt hier weitere Informationen zur Verfügung:
FAQ zur Inflationsausgleichsprämie