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Veröffentlicht am 13.03.2012
Im Ergotherapeutengesetz findet sich keine Härtefallregelung, für den Fall der Unterbrechung der Ausbildung von mehr als 12 Wochen innerhalb von drei Jahren, gleichwohl gesetzliche Härtefallregelungen in anderen Gesundheitsfachberufen wie der Physiotherapie und der Krankenpflege vorhanden sind.
Ist beispielsweise eine sich in Ausbildung befindliche Mutter von Kindern nicht nur selbst längere Zeit erkrankt, sondern aufgrund der Kinderkrankheiten ihrer Kinder auch oftmals zur Betreuung der kranken Kinder verpflichtet, kann es zu einer Überschreitung der Fehlzeiten kommen.
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