Veröffentlicht am 22.08.2023
Mit Wirkung ab dem 01.10.2023 wird die Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gemäß Artikel 5 der Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung (HeilbPrüfMV k.a.Abk.) geändert.
Notwendig wurden diese Änderungen durch zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes, welches weitestmöglich gleiche Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe für alle einfordert. Dementsprechend werden klarere einheitliche Regelungen festgesetzt, wodurch Willkürentscheidungen unwahrscheinlicher werden.
Prüferanzahl
Die Anzahl der Prüfer*innen bei mündlichen und praktischen Prüfungen wird nicht weiter als Mindestzahl angegeben, sondern auf zwei festgesetzt. Der oder die Prüfungsvorsitzende darf zusätzlich, aber ohne Fragerecht, an der Prüfung teilnehmen.
Notenfindung
Ebenfalls im Sinne einer einheitlichen Vorgehensweise wird bei den mündlichen und praktischen Prüfungen bei unterschiedlicher Benotung durch die Prüfer*innen das arithmetische Mittel der beiden Noten als Prüfungsnote festgesetzt. Bisher konnte der oder die Prüfungsvorsitzende im Einvernehmen mit den Prüfer*innen auch eine davon abweichende Note vergeben.
Nachprüfung bei im Ausland erworbenen Abschlüssen
Bei Nachprüfungen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Abschlüssen (innerhalb oder außerhalb der EU) muss künftig der oder die Prüfungsvorsitzende bei der Prüfung anwesend sein um gegebenenfalls einen Stichentscheid vornehmen zu können, falls die beiden Prüfer*innen sich nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung einig sein sollten. Der oder die Prüfungsvorsitzende hat daher auch Fragerecht während der Nachprüfung.
Digitale Lehrformate
Lehrformate dürfen in Zukunft durch digitale Elemente wie selbstgesteuertes Lernen und E-Learning ergänzt werden.
Wertung
Der BED begrüßt grundsätzlich diese Änderungen hin zu mehr Eindeutigkeit und Chancengleichheit sowie modernes Lernen.
Der in unserer Stellungnahme gemachte Vorschlag zusätzlich eine Frist aufzunehmen innerhalb derer nach bestandener Prüfung die Berufsurkunde ausgestellt werden muss, wurde nicht aufgegriffen, da nach Ansicht des Bundesgesundheitsministeriums in Rücksprache mit den Bundesländern keine übermäßig lange Bearbeitungszeit bestünde und insofern kein Regelungsbedarf gesehen werde. Dieses Thema werden wir weiter verfolgen.