Veröffentlicht am 20.10.2023
Aktualisiert am 20.10.2023
Totalabsetzungen aufgrund kleiner Fehler werden uns immer häufiger gemeldet. Obwohl wir diesbezüglich schon viel erlebt haben, sind wir doch immer wieder fassungslos mit welcher Unverfrorenheit manche Krankenkassen und deren Abrechnungsstellen teilweise vorgehen.
Wir berichten hier über beispielhafte Fälle.
Entlassmanagement: bei Fristüberschreitung Totalabsetzung
Im Fall einer Verordnung aus dem Entlassmanagement wurde versehentlich tatsächlich eine Einheit nach Fristende durchgeführt. Für diese Einheit besteht daher kein Vergütungsanspruch.
Die Barmer setzte jedoch die komplette Verordnung ab. Wir unterstützen unsere Mitgliedspraxis selbstverständlich bei dem Widerspruch.
Informationen zu den Fristen und Beschränkungen bei Verordnungen aus dem Entlassmanagement stellen wir unseren Mitgliedern gerne zur Verfügung:
Stichwortinfo Entlassmanagement
Fehlendes Änderungsdatum führt immer wieder zu Absetzungen
Offenbar ein Fluch der immer besseren technischen Möglichkeiten zeigt sich darin, dass seit vielleicht 2-3 Jahren das fehlende Änderungsdatum bei Verordnungskorrekturen durch den oder die Verordnende als Absetzungsgrund sich unter den Krankenkassen großer Beliebtheit erfreut. Zwar gilt die Vorgabe, dass bei Korrekturen neben der erneuten Unterschrift durch den oder die Verordnende auch das Korrekturdatum notiert sein muss, schon seit Jahrzehnten, jedoch wurde dies von den Verordnenden häufig nicht beachtet und auch von den Heilmittelpraxen oft übersehen, zumal es hier bei der Abrechnung wenig Probleme gab.
Das hat sich radikal geändert. Vermutlich gibt es mittlerweile digitale Möglichkeiten zur Kontrolle, ob bei einer Korrektur auch das Korrekturdatum notiert wurde. Zumindest hagelt es nach wie vor Absetzungen, weil bei ansonsten korrekt durchgeführten Korrekturen durch Arztpraxen das Änderungsdatum fehlt.
Achten Sie daher in Ihrem eigenen Interesse besonders darauf, dass neben der erneuten Unterschrift der oder des Verordnenden unbedingt auch das Änderungsdatum neben der Änderung notiert ist. Besonders im Falle einer Änderung des Korrekturdatums wird dies häufig vergessen, weil ja bereits das Datum notiert wurde. Trotzdem muss auch in diesen Fällen zusätzlich daneben noch einmal das Änderungsdatum notiert werden, siehe auch unseren Artikel: Datum und Unterschrift bei jeder Verordnungsänderung.
Unterbrechungsgrund angeblich nicht notiert
Ein etwas ungewöhnlicher Fall ergab sich dadurch, dass eine Ergotherapiepraxis im Falle einer längeren Unterbrechung auf der Vorderseite durch den Arzt eine Bemerkung ergänzen ließ, dass die Therapie nach Krankheit und Urlaub weiter geführt werden darf. Aufgrund dieser eindeutigen Aussage fügte die Ergotherapeutin zusätzlich kein Unterbrechnungsgrundkürzel auf der Verordnungsrückseite ein und erhielt von der AOK plus eine Absetzung für die nachfolgenden Einheiten.
Ein von uns empfohlener Widerspruch der Ergotherapiepraxis wurde seitens der Kasse abgelehnt.
Erst nachdem wir als BED uns zusätzlich einschalteten, wurde der Fehler auf Seiten der Krankenkasse eingestanden und der ausstehende Betrag mit letztlich mehr als 8 Monaten Verspätung ausgezahlt.
Wir sind für Sie da
Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Ihnen Ihre Leistungen nicht oder nicht vollständig vergütet werden. Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei Widerspruchsformulierungen und weitergehenden Schritten.
Herzliche Grüße
Ihr Team vom BED e.V.