Veröffentlicht am 03.11.2023

Im noch laufenden Verfahren des Digital-Gesetzes (DigiG) wurde am 1. November ein neuer Entwurf vorgelegt.
Verschiebung elektronische Heilmittelverordnung
Für die Leistungserbringenden im Heilmittelbereich enthält der Entwurf eine Änderung für den Startzeitpunkt der elektronischen Heilmittelverordnung. Bisher ist in § 360 Abs. 7 SGB V vorgesehen, dass Heilmittelerbringende ab dem 01.07.2026 verpflichtet sind, Leistungen auch auf der Grundlage einer elektronischen Verordnung zu erbringen.
Durch das Digital-Gesetz wird dieser Zeitpunkt nun auf den 01.01.2027 verschoben.
Anekdote bzgl. Verhandlungen zur Finanzierung der Telematik-Infrastruktur
Für die Heilmittelverbände birgt der Entwurf noch eine nette Anekdote. Bereits in früheren Entwürfen sollte die bisher in § 380 Abs. 4 Nr. 1 SGB V festgelegte Regelung, dass GKV und Verbände das Nähere zur Finanzierung der Ausstattungs- und Betriebskosten der Telematik-Infrastruktur vereinbaren, dahin gehend geändert werden, dass der GKV-SV mit sich selbst eine Vereinbarung trifft. Der im Entwurf neu gefasste Abs. 4 Nr. 1 würde dann lauten:
„Das Nähere zur Abrechnung der Erstattungen nach Absatz 2 vereinbaren bis zum 1. Januar 2024 für die Heilmittelerbringer nach Absatz 2 Nummer 1 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.“
Erkennbar ist dies sprachlich und inhaltlich Kokolores. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte bereits verlauten lassen, dass es sich bei der Regelung um ein Versehen handele und Abhilfe versprochen. Wir haben das BMG bereits auf das erneute Versehen hingewiesen und nehmen einmal mehr zur Kenntnis, dass im Heilmittelbereich selbst offensichtlich Falsches mehrere Durchgänge durch den Bundestag schafft.
Da der GKV-Spitzenverband uns bereits Termine zur Verhandlung zugesagt hat, gehen wir davon aus, dass man auch dort das Versehen erkannt hat.