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BED e.V. gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss G-BA - Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zur Heilmittelrichtlinie Zahnärzte

Veröffentlicht am 01.12.2023

© 89Stocker via Canva.com, Text vom BED e.V.

Ergotherapie (nicht mehr) in der Zahnheilkunde

Die Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte (HMRZ) wurde am 15.12.2016 vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in erster Fassung beschlossen. Seit der Verabschiedung der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte (HMRZ), die mit dem 01.07.2017 in Kraft getreten ist, können Zahnärzte und Zahnärztinnen KEINE ergotherapeutischen Behandlungen mehr auf GKV-Kosten verordnen.

VOR Einführung der Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte wurde die Ergotherapie jedoch regelmäßig von Zahnärzten und Zahnärztinnen verordnet.

Und das aus gutem Grund: Ergotherapierende verfügen über eine Vielzahl an fachlichen Kompetenzen zur Therapie von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, nicht zuletzt im Bereich der Craniomandibulären Dysfunktion CMD.

Auch unterstützen Ergotherapierende eine Behandlung gemäß dem Zahnheilkundegesetz durch therapeutische Intervention.

Daher stellt die Nichtaufnahme der Ergotherapie in die Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte eine nicht hinnehmbare Benachteiligung der Ergotherapierenden gegenüber anderen Heilmittelerbringenden dar.

Auch Patient*innen sind betroffen, indem ihnen eine ergotherapeutische Leistung auf diese Weise vorenthalten wird.

Beschwerden und Klage des BED

Wir vom BED e.V. hatten deshalb im Interesse aller Ergotherapierenden und Patient*innen Klage vor dem Landessozialgericht (LSG) eingereicht, nachdem Beschwerden beim G-BA, dem Bundesministerium für Gesundheit, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung sowie bei den Mitgliedern des Bundestages nicht die gewünschte Wirkung erzielten.

Urteil

Stellungnahmeberechtigung

Am 06.09.2023 entschied das LSG, dass die vom BED eingeforderte Stellungnahmeberechtigung für die Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte sich nur auf laufende Änderungen der bestehenden Richtlinie beziehen könne.

Da ergotherapeutische Leistungen laut aktuellem Heilmittelkatalog jedoch nicht im Rahmen der zahnärztlichen Versorgung verordnungsfähig seien, sei eine Betroffenheit nicht gegeben, sodass eine Stellungnahmeberechtigung dem BED für die Heilmittelrichtlinie Zahnärzte nicht erteilt werden kann.

Methodenbewertung zur (Wieder-)Aufnahme der Ergotherapie in die Zahnheilkunde

Wenn es jedoch um die Frage gehe, ob ergotherapeutische Leistungen in die Heilmittelrichtlinie bzw. den Heilmittelkatalog (wieder) aufgenommen werden sollen, müsse ein Methodenbewertungsverfahren nach § 138 SGB V durchgeführt werden. In diesem Rahmen sei die Betroffenheit und damit auch die Stellungnahmeberechtigung des BED e.V. gegeben.

Diese Abgrenzung macht das Gericht an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und der darin vorgenommenen formellen Betrachtung fest. Nach dieser Rechtsprechung kommt es für die Frage, ob ein Heilmittel „neu“ ist – und dementsprechend ein Methodenbewertungsverfahren notwendig ist - allein darauf an, ob dieses zum Zeitpunkt der Prüfung nach den Heilmittelrichtlinien verordnungsfähig ist. Auf die Frage, ob das entsprechende Heilmittel bereits zu einem früheren Zeitpunkt einmal zu Lasten der GKV verordnungsfähig war, kommt es insoweit nicht an.

Diese Urteilsbegründung wurde dem BED e.V. am 30.10.2023 übermittelt.

Handlungsmöglichkeiten

Die Revision wurde nicht zugelassen, gegen das Urteil steht dem BED e.V. daher lediglich die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht offen. In Abwägung und Prüfung aller Aspekte halten wird dies jedoch nicht für zielführend und sehen davon ab.

Das Gericht weist darauf hin, dass es dem BED e.V. freistehe, im Rahmen seiner Verbandsarbeit darauf hinzuwirken, dass eine Methodenbewertung der Ergotherapie im Bereich der Heilmittelrichtlinie Zahnärzte durchgeführt wird. Auch das ist mit Blick auf Dauer, Kosten und Nutzen jedoch nicht das Mittel unserer ersten Wahl.

Urteil ist Fingerzeig für dringend benötige Beratungs- und Antragsrechte im G-BA

Dieses Urteil ist einmal mehr Fingerzeig dafür, dass die Interessenvertreter der Heilmittelerbringenden endlich beim G-BA mit Beratungs- und Antragsrechten aufgenommen werden müssen, sobald die Interessen und Belange der Heilmittelerbringenden berührt werden oder berührt sein können, wie im vorliegenden Fall. Das bisherige Stellungnahmerecht greift zu kurz.

Da der Erlass der Heilmittelrichtlinien ohne jede Beteiligung der Betroffenen erfolgt, ist die verfassungsrechtliche Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses weiterhin fraglich.

Bereits im Dezember 2016 hatte das BMG dazu 3 Gutachten in Auftrag gegeben, die im Dezember 2017 veröffentlicht wurden:

Gutachten zur verfassungsrechtlichen Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses (bundesgesundheitsministerium.de)

Seitdem herrscht Schweigen im Walde. Auch der zur Jahresmitte vorgelegte Referentenentwurf zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune GVSG bildet da keine Ausnahme, denn wieder gehen die Heilmittelerbringenden in Punkto Mitbestimmungsrechte leer aus, während die Pflegenden mit einem Mitbestimmungsrecht und die Hebammen mit einem Mitberatungsrecht ausgestattet werden und auch die Einflussnahme der Patient*innenvertreter mit einem Vetorecht weiter steigen soll.

Das werden wir nicht hinnehmen und finden bei der Unionsfraktion, allen voran, Emmi Zeulner (CSU), Unterstützung.

Sowohl politisch als auch juristisch bleibt der BED e.V. hier am Ball.

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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