Veröffentlicht am 19.04.2024
Zum 1.4.2024 trat die 10. Änderung der Bundesbeihilfeverordnung in Kraft, mit welcher auch die beihilfefähigen Höchstsätze im Heilmittelbereich aktualisiert wurden.
Die Preise wurden aus den Vorgriffsregelungen übernommen, haben sich also gegenüber dem vorherigen Wert nicht verändert.
Verändert wurden jedoch die Richtwerte der zu erbringenden Leistungen, indem die Vor- und Nachbereitung und Dokumentationszeit im neuen um 15 Minuten angehobenen Richtwert enthalten sind.
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