Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher
möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser
Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter
+49 6438 9279 000 oder
info@bed-ev.de.
Veröffentlicht am 02.07.2012
Der Deutsche Bundestag hat am 28.06.12 wie erwartet und bereits von uns angekündigt (wir berichteten:
Laufendes Gesetzgebungsverfahren: Heilmittelwerbegesetz soll gelockert werden!) das Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften beschlossen. Mit dem Gesetz wurden das Arzneimittelgesetz, das SGB V sowie unter anderem auch das Heilmittelwerbegesetz geändert.
Die Anpassungen erfolgten vorwiegend auf Grund der geänderten europäischen Rechtsprechung, die bereits zu einer Liberalisierung des Heilmittelwerberechts führte.
Nun darf also mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe geworben werden. Des Weiteren
darf ab sofort mit der bildlichen Darstellung einer therapeutischen Behandlung außerhalb der Fachkreise geworben werden, solange diese nicht in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen wiedergeben.
Wir raten daher Ergotherapeuten diese Änderungen für das eigene Marketing zu nutzen und die ergotherapeutische Dienstleistung wesentlich konkreter seinen potentiellen Patienten nahezubringen.