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Veröffentlicht am 24.07.2012
Nachdem der BED e.V. die Oberfinanzdirektion zu Jahresbeginn auf eine relevante Erläuterungslücke aufmerksam machte (wir berichteten: Umsatzsteuer auf Heilmittelleistungen ohne ärztliche Verordnung? ) ergänzt nun das Bundesministerium der Finanzen BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass dahingehend, dass Tätigkeiten, welche nicht Teil eines der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzeptes sind, von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen sind.
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