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BLANKO-Verordnung bei der PBeaKK ja oder nein?

Veröffentlicht am 21.06.2024
Aktualisiert am 16.08.2024

Bereits im April hatten wir nach Rücksprache mit der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) darüber informiert, dass ergotherapeutische Behandlungen auch für Versicherte der PBeaKK auf Grundlage einer ab dem 1. April 2024 ausgestellten BLANKO-Verordnung möglich und abrechenbar sind. Diese Information wurde in unserem Artikel BLANKO auch bei PBeaKK veröffentlicht.

Nach neuerlichem Austausch mit der PBeaKK bleibt es auch dabei.

Allerdings verzögert sich die konkrete Abrechnung durch einen internen Zuständigkeitswechsel bei der PBeaKK, so dass es aus technischen Gründen aktuell noch nicht möglich ist, fertige Blankoverordnungen zur Abrechnung einzureichen (Stand 21.06.2024).

Die Postbeamtenkrankenkasse wird uns zeitnah informieren, ab wann die Abrechnung von Blanko-Verordnungen möglich ist.

Seit dem 14.06.2024 kursieren Falschinformationen durch den anderen Berufsverband, dass angeblich zunächst noch eine vertragliche Grundlage dafür geschaffen werden müsse, bevor für Versicherte der Postbeamtenkrankenkasse überhaupt Blankoverordnungen durchgeführt werden könnten. Diese Aussage ist mindestens irreführend. Es muss keine vertragliche Grundlage geschaffen werden, die Vereinbarungen zur Blankoversorgung werden auch von der PBeaKK umgesetzt und das war bereits seit Mitte April 2024 geklärt.

Leistungserbringer, die im guten Glauben bereits Blankoverordnungen angenommen und durchgeführt haben, können daher sicher sein, dass diese Behandlungen durch die Postbeamtenkrankenkasse auch vergütet werden.

Wir werden Sie umgehend informieren, sobald die Abrechnung möglich ist.

Nachtrag:

Seit dem 05.07.2024 sind die Vergütungspreislisten der PBeaKK auf unserer Seite online und seit dem 16.08.2024 sind die darin enthaltenen Rundungsfehler korrigiert. Damit ist die Abrechnung möglich. 

 

 

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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