Veröffentlicht am 06.02.2025
Es kommt immer wieder zu Absetzungen bei der Abrechnung von Blankoverordnungen. Ursache ist unter anderem die falsche Auswahl der Heilmittel.
Damit Ihnen das nicht passiert, haben wir hier einen kleinen, aber entscheidenden Hinweis.
Herzlich willkommen beim Bundesverband für Ergotherapeut:innen in Deutschland, BED e.V. Ich möchte Ihnen heute eine wichtige Information zum Thema Blankoverordnung mitteilen, die nicht neu ist, die aber bei Einigen scheinbar noch nicht angekommen ist. Wir haben bereits zwei Absetzungen zu diesem Thema erhalten. Es geht um die Heilmittelauswahl bei Blankoverordnungen. Wichtig ist, Sie dürfen das Heilmittel auswählen, aber nur die Heilmittel, die im Heilmittelkatalog als Heilmittel in der betreffenden Diagnosegruppe zulässig sind. Das heißt, bei SB1 dürfen Sie motorisch-funktionelle Behandlung durchführen, Sie dürfen eine Schiene oder auch mehrere Schienen anfertigen und Sie dürfen thermische Anwendung durchführen. Bei PS3 haben Sie die Auswahl zwischen psychisch-funktioneller Behandlung und Hirnleistungstraining bzw. neuropsychologisch orientierter Behandlung, dasselbe bei PS4. All diese Heilmittel dürfen Sie durchführen als Einzel-, Gruppe-, Parallelbehandlung, auch telemedizinisch oder Beratung zur Integration ins häusliche und soziale Umfeld, sofern dies therapeutisch sinnvoll ist. Aber beachten Sie bitte, dass Sie immer nur bei diesen Heilmitteln bleiben, die in dieser Diagnosegruppe jeweils zulässig sind. Dies ist eine wichtige Information für Sie vom BED e.V.