Veröffentlicht am 19.03.2025
Aktualisiert am 27.03.2025
Grundsätzlich gilt wie im gemeinsamen Fragen-Antworten-Katalog der Ergotherapieverbände mit dem GKV-Spitzenverband festgehalten, dass das Ausstellungsdatum vom Verordnenden geändert werden darf. Hierbei muss wie bei allen Änderungen das Korrekturdatum nebst Unterschrift notiert werden.
Zum geänderten Ausstellungsdatum muss von der oder dem Verordnenden neben der Unterschrift also zusätzlich auch das Korrekturdatum notiert werden.
Unsere Mitglieder informieren wir über weitere Besonderheiten.
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