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Unterlagen für den Praxisalltag >> Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und Heilmittelpraxen

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und Heilmittelpraxen

Veröffentlicht am 04.06.2025

Wer ist verpflichtet?

Nur Praxen mit 10 oder mehr Mitarbeitenden oder mehr als 2 Mio. Euro Jahresumsatz sind verpflichtet. 

Die Mitarbeitendenzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmenden ohne Praxisinhaber*in. Teilzeitbeschäftigte werden nur entsprechend ihres Anteils berücksichtigt. Praktikant*innen zählen nicht mit.

Was muss barrierefrei gestaltet werden?

Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Endverbraucher müssen barrierefrei gestaltet werden. Dies betrifft auf einer Webseite die Bereiche, in denen Interaktionen zur Vertragsanbahnung oder zum Vertragsabschluss möglich sind, also z.B. digitale Terminbuchungsmöglichkeiten, etc.

Die restliche Webseite, auf der lediglich Informationen bereit gestellt werden, muss nicht barrierefrei sein.

Ab wann gilt das?

Nur Praxen mit 10 oder mehr Mitarbeitenden oder mehr als 2 Mio Euro Jahresumsatz müssen nur die interaktiven Bereiche zum Geschäftsverkehr auf ihrer Webseite ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei gestaltet haben.

Wenden Sie sich diesbezüglich an Ihren Diensteanbieter bzgl. Ihrer Webseite.

Barrierefreiheit grundsätzlich positiv

Unabhängig von der gesetzlichen Pflicht ist Barrierefreiheit natürlich grundsätzlich sinnvoll und empfehlenswert.

Gesetzestext und weitere Infos

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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