Veröffentlicht am 17.06.2025
Seit vielen Jahren werden leichte kognitive Störungen (ICD-10-Code F06.7) mit der Diagnosegruppe PS4 (dementielle Syndrome) verordnet. Bis zur Einführung der Blankoverordnung war das auch nie ein Problem.
Neuerdings wurden solche Verordnungen jedoch von einigen Krankenkassen nicht mehr vergütet, weil F06.7 angeblich nicht zur Diagnosegruppe PS4 passend sei.
In der ausführliche Beschreibung zu F06.7 steht folgendes:
"Eine Störung, die charakterisiert ist durch Gedächtnisstörungen, Lernschwierigkeiten und die verminderte Fähigkeit, sich längere Zeit auf eine Aufgabe zu konzentrieren. Oft besteht ein Gefühl geistiger Ermüdung bei dem Versuch, Aufgaben zu lösen. Objektiv erfolgreiches Lernen wird subjektiv als schwierig empfunden. Keines dieser Symptome ist so schwerwiegend, dass die Diagnose einer Demenz (F00-F03) oder eines Delirs (F05.-) gestellt werden kann. Die Diagnose sollte nur in Verbindung mit einer körperlichen Krankheit gestellt und bei Vorliegen einer anderen psychischen oder Verhaltensstörung aus dem Abschnitt F10-F99 nicht verwandt werden. Diese Störung kann vor, während oder nach einer Vielzahl von zerebralen oder systemischen Infektionen oder anderen körperlichen Krankheiten auftreten. Der direkte Nachweis einer zerebralen Beteiligung ist aber nicht notwendig. Die Störung wird vom postenzephalitischen (F07.1) und vom postkontusionellen Syndrom (F07.2) durch ihre andere Ätiologie, die wenig variablen, insgesamt leichteren Symptome und die zumeist kürzere Dauer unterschieden."
Bei F06.7 reichen die Symptome also für die Diagnose Demenz (noch) nicht aus.
Wir haben daher in unserer Beratung bisher zum Schutz vor Absetzungen auch entsprechend empfohlen, eine solche Verordnung von der verordnenden Praxis ändern zu lassen.
Damit ist jetzt aber Schluss.
PS4 umfasst dementielle Syndrome und nicht nur diagnostizierte Demenzerkrankungen
Nun hat uns dankenswerterweise ein Arzt darauf hingewiesen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) selbst in einer Änderung der Heilmittelrichtlinie die mögliche Einordnung von leichter kognitiver Störung in die Diagnosegruppe PS4 klargestellt hat.
Die Aussage befindet sich im Abschlussbericht zur Änderung der Heilmittelrichtlinie, nach der mittlerweile auch psychologische Psychotherapeut*innen bei bestimmten Diagnosen Ergotherapie verordnen dürfen. Der G-BA schreibt im vorletzten Absatz auf Seite 2 des Berichtes bzw. Seite 7 des pdf-Dokumentes:
"Es ermöglicht den Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine Verordnung unter der Diagnosegruppe EN1 sowie bei leichten kognitiven Störungen auch PS4, wobei auch hier die unter § 4 Absatz 3 gemäß Anlage I Ziffer 19 (Neuropsychologische Therapie) genannten Ausschlusskriterien zu beachten sind."
Damit ist eindeutig klargestellt, dass eine Verordnung mit F06.7 und PS4 zulässig ist. Und dies gilt selbstverständlich für die Ausstellung durch alle Verordnenden.
Dementielle Syndrome sind insofern ein weiter gefasster Begriff, der nicht nur diagnostizierte Demenzerkrankungen beinhaltet, sondern auch Störungen, die durch die Kombination von verschiedenen dementiellen Krankheitszeichen charakterisiert sind.
Absetzungen ungerechtfertigt
Sollten Sie von einer Absetzung betroffen sein, die damit begründet wurde, dass die Diagnosegruppe PS4 nicht zur Diagnose F06.7 passend sei, so legen Sie postwendend Widerspruch dagegen ein.
Unseren Mitgliedspraxen stellen wir gerne entsprechende Formulierungsvorlagen zur Verfügung.