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Gesetz zur Förderung der Prävention durch das Bundeskabinett am 20.03.13 beschlossen

Veröffentlicht am 02.04.2013

Mit 420 Millionen Euro sollen die Gesetzlichen Krankenkassen den Versicherten zu einem gesunden Leben verhelfen.
Die Prävention umfasst dabei die Betriebliche Gesundheitsförderung sowie die Vorsorge direkt in den Lebenswelten der Menschen, wie dem Kindergarten, Schulen oder der Senioreneinrichtung.
Ob diese Gesetzesvorlage tatsächlich noch umgesetzt wird, ist so kurz vor dem Ende der laufenden Legislaturperiode allerdings fraglich.

Zukünftig soll noch genauer auf die Qualität der Präventionsangebote und deren Evaluation geachtet werden, sowie auf deren konkrete Zielorientierung.
Dazu dient erst einmal weiterhin der Leitfaden zur Prävention.
Maßnahmen, die nicht dem Leitfaden entsprechen, dürfen von den Krankenkassen nicht im Rahmen von § 20 und § 20a SGB V durchgeführt oder gefördert werden.

Ergotherapeuten dürfen, können und sollen im Rahmen der Primärprävention folgende Maßnahmen durchführen:
  • Stressmanagement/ Entspannungstraining
  • Maßnahmen für Personen mit speziellen Risiken des Muskel-Skelettsystems

Diese Maßnahmen können Ergotherapeuten durchführen, die jeweils eine Zusatzqualifikation für diesen Bereich bei einer anerkannten Institution nachweisen können, sowie eine Einweisung in das durchzuführende Gesundheitssportprogramm erhalten haben.

Siehe: GKV-Spitzenverband: Leitfaden Prävention

Aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes setzt das Präventionsgesetz jedoch falsche Akzente, denn die Finanzierung soll ausschließlich zu Lasten der Beitragszahler gehen, während der Bund und die Länder sich aus ihrer Verantwortung zurückziehen.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) soll ab dem Jahr 2014 die Leistungen zur Prävention in den Lebenswelten übernehmen. Die dadurch entstehenden Mehrausgaben sollen die Krankenkassen und damit die Versicherten tragen, um so eine Belastung des Bundeshaushaltes zu vermeiden.

Auch aus Sicht des BED e.V. ein Skandal.

Unklar bleibt auch, ob der BZgA ferner die Lebenswelt "Arbeitsplatz" zugewiesen wird, oder es bei den klassischen Lebenswelten (Kindergarten, Schule etc.) bleibt.

Die BZgA kann sich für die Erfüllung der Aufgabe geeigneter Kooperationspartner bedienen.
Der BED e.V. appelliert in dem Zusammenhang die große Erfahrung der Berufsgruppe der Heilmittelerbringer im Rahmen der Prävention hier zu nutzen.

Darüber hinaus versucht der Gesetzgeber die Gesundheitsziele des Kooperationsverbundes (www.gesundheitsziele.de) für die Gesetzliche Krankenversicherung verbindlich festzulegen.
Bei dem Kooperationsverbund handelt es sich um einen lockeren Verbund verschiedenster Organisationen, zu einem größeren Teil aus Sicht des BED e.V. um Institutionen mit wirtschaftlichem Interesse.

Daher können wir der Stellungnahme von Herrn Gernot Kiefer, dem Vorstand des GKV-Spitzenverbandes in vielen Punkten zustimmen, der diese Regelung strikt ablehnt.
Siehe: Präventionsstrategie der Bundesregierung setzt die falschen Akzente

Begrüßenswert ist hingegen die Einrichtung einer ständigen Präventionskonferenz, die die Entwicklung und Umsetzung der Gesundheitsförderung beobachten und festhalten soll. Die dortigen Mitglieder sollen aus Vertretern der betroffenen Ministerien, der Vertreter der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, der Sozialleistungsträger, der Organisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sowie aus Vertretern der Zivilgesellschaft und der Fachverbände und aus Vertretern der Wissenschaft bestehen.

Hier finden Sie den Gesetzentwurf der Bundesregierung:
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention


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