Veröffentlicht am 22.07.2025
Wie auch schon bei den vergangenen Preisanpassungen ist für die technische Umsetzung ein zeitlicher Vorlauf erforderlich, aufgrund dessen Sie die höheren Preise für alle Behandlungen ab 01. August erst ab dem 01. September zur Abrechnung bei den Kassen einreichen können.
Da Teilabrechnungen nicht zulässig sind, rechnen Sie alle Verordnungen mit Behandlungen im August daher erst ab September ab. Sofern ein Abrechnungszentrum die Abrechnung für Sie übernimmt, klären Sie mit diesem, wie die Abläufe gestaltet sind, damit Sie in jedem Fall die volle Vergütung erhalten.
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