Veröffentlicht am 31.07.2025
Der GKV-Spitzenverband hat dankenswerterweise eine Anregung des BED aufgegriffen und im Fragen-Antworten-Katalog zur Gültigkeit der Blankoverordnung eine mit allen drei Vertragsparteien abgestimmte Aktualisierungder Antwort zur Frage 5 durchgeführt:
- Nr. 5
- Thema: Gültigkeit einer Blankoverordnung
- Inhalt: § 13a Abs. 2 HeilM-RL § 2 Abs. 2 Vertrag 125a
- Frage: Ab wann zählen die 16 Wochen Gültigkeit einer Blanko-Verordnung?
- Antwort: Die Frist zur Gültigkeit einer Blankoverordnung von 16 Wochen beginnt am Tag nach der Ausstellung der Verordnung. Das Verordnungsdatum wird demnach bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Die Behandlung kann demnach auch am Tag der Austellung begonnen werden.
Was hier etwas sperrig formuliert daher kommt, bedeutet einfach folgendes:
Beginn am Ausstellungsdatum (=Tag Null) zulässig
- Die Behandlung auf Grundlage einer Blankoverordnung (und das gilt genauso auch für Nicht-Blankoverordnungen) kann ab dem Moment der Ausstellung, also noch am Ausstellungsdatum begonnen werden.
- Bei der Fristberechnung ist der Tag der Ausstellung gemäß § 187 Abs. 1 BGB Fristbeginn rein rechnerisch als Tag Null zu zählen, sodass der Tag nach der Ausstellung Tag 1 der 16-wöchigen Gültigkeit ist.
Immer derselbe Wochentag
Daraus ergibt sich, dass
- das Ausstellungsdatum,
- der letztmögliche Beginn und
- bei Blankoverordnungen der letztmögliche Behandlungstag
immer auf denselben Wochentag fallen.
Fragen-Antworten-Katalog Blankoverordnung
Der GKV-Spitzenverband hat die aktualisierte Version des Fragen-Antworten-Kataloges zur Blanko auf seinen Seiten eingestellt.
Wir stellen ihn unseren Mitgliedern ebenfalls auf unserer Webseite zur Verfügung, s.
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