Veröffentlicht am 29.10.2025
Nach Zustimmung der betreffenden Patient*innen und der/des Verordnenden dürfen Sie bei verordneten Einzelbehandlungen auch Gruppentherapien durchführen.
Halten Sie dabei jedoch unbedingt die formalen Vorgaben ein, damit Sie Ihre Leistungen auch problemlos vergütet bekommen.
So gehen Sie vor
1. Einverständnis der Patient*innen
Bei verordneter Einzeltherapie ist zunächst abzuklären, ob die betreffenden Patient*innen auch mit einer Gruppentherapie einverstanden sind.
2. Einverständnis der/es Verordnenden
Im zweiten Schritt klären Sie mit der/dem Verordnenden, ob Sie bei den betreffenden Patient*innen statt der verordneten Einzeltherapien auch Gruppentherapien durchführen dürfen.
3. Kreuz auf VO-Rückseite setzen
Dokumentieren Sie das Einverständnis der/des Verordnenden auf der Verordnungsrückseite durch ein Kreuz bei "Änderung in Gruppentherapie" und setzen Sie sicherheitshalber noch "ab __.__.____ " davor.
VORAUSSETZUNGEN
Eine Gruppentherapie (3 – 6 Patientinn*en) dürfen Sie nur dann durchführen, wenn
- die Patient*innen keine ständige direkte therapeutische Intervention benötigen UND
Vorab Einzelbehandlung
- vorab mindestens eine Einzelbehandlung (auch möglich auf einer vorherigen Verordnung) durchgeführt wurde, um die ergotherapeutische Diagnostik inkl. Abklärung der Gruppenfähigkeit und die Zuordnung zu einer geeigneten Gruppe zu gewährleisten.
Folgende Einzelbehandlungen begründen
Sofern im weiteren Verlauf einzelne Termine wieder als Einzelbehandlungen durchgeführt werden (müssen),
- informieren Sie die Arztpraxis UND
- tragen Sie mit eindeutigem Bezug zu dem jeweiligen Termin eine Begründung für die Einzeltherapie ein, z.B. "krankheitsbedingt Einzeltherapie", "krankheitsbedingt Parallelbehandlung", "Einzelintervention therapeutisch notwendig", o.ä.
Einzel und Gruppe im Wechsel
Sofern es therapeutisch sinnvoll ist, abwechselnd Gruppen- und Einzeltherapie durchzuführen, informieren Sie die Verordnende oder den Verordnenden und dokumentieren Sie dies auf der Verordnungsrückseite mit "nach Information an Arzt abwechselnd Einzel und Gruppe".
Weitere Informationen
... finden unsere Mitglieder in unseren Stichwortinfos
Grundlagen
Heilmittelrichtlinie § 16 Abs. 6 Sätze 2 und 3
"... Kommt die Therapeutin oder der Therapeut im Laufe der Therapie zu der Einschätzung, dass anstatt der verordneten Einzeltherapien einzelne Behandlungseinheiten in Form von Gruppentherapien durchgeführt werden sollten, ist dies nach Zustimmung der Versicherten oder des Versicherten und im Einvernehmen mit der Verordnerin oder dem Verordner möglich. Die einvernehmliche Änderung ist von der Therapeutin oder dem Therapeuten auf dem Verordnungsvordruck zu dokumentieren."
Vertragliche Regelungen in den Verträgen nach § 125 SGB V zu den jeweiligen Heilmittelbereichen
Gruppentherapie, Gruppenbehandlung, Ergotherapiegruppe, Einzeltherapie, Einzelbehandlung,