Veröffentlicht am 13.03.2026
Nach einigen Verhandlungsrunden werden ab dem 1. April 2026 einige Änderungen im Ergotherapievertrag nach § 125 SGB V (Nicht-Blanko, teilweise auch mit Wirkung für Blanko) in Kraft treten.
Wir zeigen hier zunächst eine Übersicht über sämtliche Änderungen und werden zusätzlich in den kommenden Wochen zu einzelnen Punkten erneut berichten sowie unsere Stichwortinfos zu diesen Themen entsprechend anpassen.
Was wir als BED gefordert und auch erreicht haben
Abrechnung
- Sofern ein Patient innerhalb einer Verordnung die Heilmittelpraxis wechselt, kann die zweite Praxis die restliche Therapie auf der Kopie der Verordnung durchführen und unter Hinweis auf den Praxiswechsel abrechnen, unabhängig davon, ob die erste Praxis auf dem Original ebenfalls einen Hinweis auf den Praxiswechsel notiert oder stattdessen mit Abbruchdatum abgerechnet hat.
- Vergütungsanspruch auch bei Ruhen der Leistung: ''Es besteht Konsens, dass der Sachverhalt mit § 16 Abs. 1 des Vertrages nach § 125 Abs. 1 abgedeckt ist:
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"Für Kosten einer Behandlung, die auf der Grundlage einer vorgelegten und für die oder den Leistungserbringende*n nicht erkennbar falschen bzw. ungültigen Verordnung, z.B. bei Ruhen der Ansprüche gem. § 16 Abs. 3a SGB V, erfolgte, haftet die Krankenkasse dem bzw. der zugelassenen Leistungserbringenden gegen Abtretung seines bzw. ihres Vergütungsanspruches."
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GKV-SV adressiert den Sachverhalt "Vergütungsanspruch bei Ruhen der Leistung" zusätzlich in einem Rundschreiben an die Krankenkassen
- Für die eindeutige Zuordnung soll die Rechnungsnummer bei sämtlichen Vorgängen wie Zahlung, Teilzahlung, Absetzung, etc. benannt werden - auch dies wird im Rundschreiben des GKV-SV an die Kassen integriert.
ARZTUNTERSCHRIFT BEI VERORDNUNGSFALL
Im Fragen-Antworten-Katalog (FAK) haben wir zumindest für den Verordnungsfall eine Regelung vereinbaren können, die eine deutliche Erleichterung für die Heilmittelpraxen bedeutet:
Im Rahmen der Prüfpflicht sind die Leistungserbringenden verpflichtet, Verordnungen aus ihrer professionellen Sicht auf zumutbar erkennbare Fehler und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Nach Auffassung der Vertragspartner dürfen augenscheinliche Abweichungen der Unterschrift der oder des Verordnenden nicht allein zur Entscheidung, ob es sich um denselben oder unterschiedliche Verordnungsfälle handelt, herangezogen werden.
Konkret bedeutet das, dass bei Verordnungen mit derselben Betriebsstättennummer und derselben Arztnummer bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen vom selben Verordnungsfall ausgegangen werden kann. Dies ist insbesondere bezüglich der Ausnahmeregelung von der Beginnfrist von Bedeutung.
Fortbildung
- Anerkannt werden ab 1.4.2026 auch Fortbildungsbeiträge in Printmedien oder als elektronisch verfügbare Version mit nachgewiesener Qualifizierung durch eine Lernerfolgskontrolle in digitaler oder schriftlicher Form auf Grundlage verbindlicher Qualitätskriterien. Es können maximal 12 FP im 4-jährigen Betrachtungszeitraum berücksichtigt werden.
LEISTUNGSBESTÄTIGUNG
- Auch bei Nicht-Blanko sind ab 1.4.2026 Abkürzungen ab der ersten Zeile zulässig, s. Vertrag § 5 Abs. 1 sowie FAK Frage 30.
- Der überarbeitete Fragen-Antworten-Katalog (FAK) regelt dazu eindeutig:
Als verständlicher Eintrag im Wortlaut oder als Kürzel sind z.B. folgende Einträge zulässig:
• mot.-funkt. Beh. (= Motorisch-funktionelle Behandlung)
• Sensomot.-perz. Beh. (= Sensomotorisch-perzeptive Behandlung)
• Neuropsych. orientierte Beh. (= Neuropsychologisch orientierte Behandlung)
• Hirnleistungstr. (= Hirnleistungstraining)
• Psych.-funkt. Beh. (= Psychisch-funktionelle Behandlung)
• + TA oder + Th (= Thermische Anwendung)
• + Schiene (= Ergotherapeutische Schiene)
• + HB (= Hausbesuch)
• MFB (= Motorisch-funktionelle Behandlung)
• SPB (= Sensomotorisch-perzeptive Behandlung)
• NOB (= Neuropsychologisch orientierte Behandlung)
• HLT(= Hirnleistungstraining)
• PFB (= Psychisch-funktionelle Behandlung)
• TA (= thermische Anwendung)
Die Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs und der Bericht werden nicht auf der VO-Rückseite notiert und auch nicht bestätigt.
TM (= Telemedizinische Leistungen), unter Berücksichtigung von § 7a Absatz 12
- Künftig wird auch das Unterbrechungskürzel "U" für Urlaub akzeptiert.
Maßnahmen bei Vertragsverstößen
- Wir konnten eine Ergänzung im § 20 Absatz 1 Punkt b erreichen, nach der nicht nur eine Abmahnung, sondern im Ermessen auch eine (mildere) Verwarnung ausgesprochen werden kann:
- "... b) wenn der Verstoß bereits behoben wurde, ohne dass es eine schriftliche Verwarnung der betroffenen Krankenkasse gegeben hatte, im Ermessen nach Abwägung der Schwere des Verstoßes eine schriftliche Verwarnung oder eine schriftliche Abmahnung auszusprechen, ..."
Parallelbehandlung
- Parallelbehandlung ist nun auch bei unterschiedlicher Diagnosegruppe zulässig, sofern die anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Sofern auf vorherigen Verordnungen zur durchgängigen ergotherapeutischen Behandlung derselben Erkrankung bereits Einzel- oder Gruppentherapie stattfand, kann die Therapie auf der neuen Verordnung, wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt sind, direkt mit Parallelbehandlung fortgesetzt werden.
Thermische Anwendung
- Thermische Anwendung gemäß Heilmittelkatalog bei Indikation: Schmerzen, erhöhter Muskeltonus bei den Diagnosegruppen SB1, SB2, SB3, EN1, EN2, EN3
- Sollte die Notwendigkeit oder Möglichkeit einer Thermischen Anwendung während der laufenden Behandlung zeitweilig oder ganz entfallen, ist eine Korrektur nicht notwendig. Die oder der Leistungserbringende rechnet nur die Thermischen Anwendungen ab, die auch tatsächlich durchgeführt wurden.
Zulassung
- Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass im Zulassungsverfahren mit den Angaben im Berichtsbogen die Aufstellung der Einrichtungsgegenstände erledigt und also weder eine zusätzliche Liste noch das Einzeichnen in der Praxisskizze erforderlich ist (vgl. § 11 Abs. 7 lit. b).
- Sofern in einer interdisziplinären Praxis die jeweiligen Zulassungsbedingungen der unterschiedlichen Heilmittelbereiche insgesamt erfüllt sind, können bei zeitlich getrennter Nutzung Therapieräume auch für mehrere Heilmittelbereiche zugelassen werden.
- Diese Regelung kann erst umgesetzt werden, wenn diese oder eine vergleichbare Regelung auch in einem oder mehreren anderen Verträgen nach § 125 Absatz 1 SGB V aufgenommen wurde.
Zuzahlung Informationspflicht
Wie auch gesetzlich geregelt, kann die Information bzgl. der zu leistenden Zuzahlung künftig in Textform erteilt werden, ist also digital möglich.
Weitere Änderungen
- Ergänzende Klarstellung in § 7 Abs. 4 bzgl. Entlassmanagement: Für den Fristbeginn gilt § 187 Absatz 1 BGB und für das Fristende § 188 Absatz 1 BGB.
- Der Verzugsschaden ist durch die Leistungserbringenden bei der für den elektronischen Datenaustausch von den Krankenkassen jeweils benannten Stelle gemäß § 18 Absatz 4 anzufordern.
- An einigen Stellen wurde das Wording in Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) an das moderne Ergotherapieselbstverständnis angepasst.
- Klarstellung, dass die Vorgabe der Mindestdeckenhöhe von 2,40 m sich nicht auf alle Räume, sondern nur die Therapieräume bezieht.
Gültig erst ab 1. April !!
Beachten Sie bitte, dass die oben aufgeführten Änderungen erst ab 01. April offiziell gelten.