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Vergütungserhöhung lediglich im Centbereich - bald Vergangenheit?

Veröffentlicht am 17.06.2013

Am 07. Juni 2013 beschloss der Deutsche Bundestag in seiner 244. Sitzung, die Anpassung des § 71 im SGB V.
Der Änderungsantrag der CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften wurde in der 2. und 3. Lesung eingebracht. Relevant für den Heilmittelbereich sind vor allem die Änderungsanträge 4 und 10.
Der Gesetzentwurf wurde mit 277 Ja, gegen 144 Nein Stimmen bei 54 Enthaltungen angenommen. CDU & FDP haben dem Entwurf zugestimmt, die SPD und den Linken den Vorschlag abgelehnt, die Grünen enthielten sich. (Siehe Tagesordnungspunkt 8 b)
Das Gesetz ist Zustimmungsbedürftig. Der 2. Durchgang im Bundesrat steht noch aus. Da derzeit nur 3 Länder durch die CDU/FDP geführt werden, 6 hingegen von der SPD/Grüne, 5 CDU/SPD, eines von der SPD mit den Linken und eines SDP geführt ist das Ergebnis noch offen.
Die Sitzung dazu findet im Bundesrat am 19.06.13 ab 11 Uhr statt (587. Sitzung des Gesundheitsausschusses)

Mit der Änderung des SGB V wird die Vorlagepflicht über die Vergütungsvereinbarungen im Heilmittelbereich (§ 125 SGB V) und Hilfsmittelbereich (§ 127 SGB V) bei den zuständigen Aufsichtsbehörden abgeschafft.
Aufgrund der Vielzahl der Verträge und des Umfangs der notwendigen Überprüfungen, um zu sachgerechten Ergebnissen zu kommen, war die bislang verpflichtende Vorlage und Überprüfung stets sehr aufwändig und schwer handhabbar.
Mit der Streichung der Vorlagepflicht werden Verwaltungskosten und -aufwände erheblich reduziert.
Des Weiteren wird das Vertragsprinzip weiter gestärkt und unnötige Bürokratie bei den Krankenkassen und den Aufsichtsbehörden abgebaut. Die Änderung setzt damit auch eine Empfehlung des Bundesrechnungshofes um.

Die Krankenkassen können zukünftig in eigener Verantwortung im Rahmen der Vertragsverhandlungen entscheiden, inwieweit Abschlüsse oberhalb der Veränderungsrate unter Beachtung der Beitragsstabilität und der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen gerechtfertigt sind.


Der Bundesverband für Ergotherapeuten freut sich sehr über diesen Änderungsantrag und hofft auf Annahme des Gesetzes durch den Bundesrat.
Der BED e.V. hatte in der Vergangenheit immer wieder Politiker auf das Problem der niedrigen Vergütungen im Heilmittelbereich mit seinen Folgen aufmerksam gemacht.

Mit der Annahme des Gesetzes durch den Bundesrat stünden dann sachlich echten Vertragsverhandlungen oberhalb der Grundlohnrate nichts mehr entgegen.
Das Verhalten und die Argumente der Krankenkassen bei den Verhandlungen bleibt daraufhin freilich abzuwarten.

Bei Fragen dazu stehen wir Ihnen immer gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen:

PS: Im selben Gesetzentwurf wird zudem die Erprobung von neuen Heilmittelleistungen finanziert über den Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen. Siehe Änderungsantrag 10.



Weitere Informationen zum Thema:
Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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